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Wertingen: Ärztehaus Wertingen: Keine Aufgabe des Landkreises

Wertingen

Ärztehaus Wertingen: Keine Aufgabe des Landkreises

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    Am Wertinger Krankenhaus will ein Investor ein Ärztehaus bauen.
    Am Wertinger Krankenhaus will ein Investor ein Ärztehaus bauen. Foto: Andreas Schopf

    Nach Ansicht von Landrat Leo Schrell darf das Kommunalunternehmen des Landkreises (KDL) kein Ärztezentrum beim Wertinger Krankenhaus bauen. Die einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften der Landkreisordnung stehen nach einer Prüfung durch die Regierung von Schwaben einem solchen Bau grundsätzlich entgegen. Das teilt Schrell in einer Pressemeldung mit.

    Die Landkreisordnung weise den Landkreisen klare Aufgaben zu. Dazu zählen unter anderem die Errichtung und der Unterhalt der erforderlichen Krankenhäuser. Dies beinhalte zwar nachgelagert auch Aufgabenfelder, die für den Krankenhausbetrieb zweckdienlich sind, wie die Wohnraumbeschaffung für Personal des Krankenhauses und der Krankenpflegeschule sowie die Bereitstellung von Praxisräumen für mit dem Krankenhaus kooperierende niedergelassene Ärzte. „Die Errichtung eines Ärztezentrums mit dem geplanten Zuschnitt, das heißt, mit vorrangig anderweitigen Nutzungen hingegen gehört insoweit nicht zu den Aufgaben eines Landkreises und widerspricht darüber hinaus dem im kommunalen Unternehmensrecht verankerten Subsidiaritätsgrundsatz“, betont Landrat Leo Schrell.

    Kommunalunternehmen darf das Ärztehaus in dieser Form nicht bauen

    Nach der Diskussion um die Errichtung eines Ärztezentrums durch einen örtlichen Investor hatte Schrell die Prüfung in Auftrag gegeben. Danach müsste die Errichtung des Ärztezentrums dem Kommunalunternehmen durch Änderung der Satzung zunächst konkret zugewiesen werden. Nach Artikel 75 der Landkreisordnung dürfe die Aufgabenübertragung allerdings nur dann erfolgen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und zudem bei einer Aufgabe außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen Dritten erfüllt werden kann.

    Der öffentliche Zweck liege unstrittig für die Errichtung der Krankenpflegeschule vor, weil diese unmittelbar und ausschließlich dem Betrieb des Krankenhauses zugutekommt, so Schrell weiter.

    Das geplante Ärztezentrum hingegen weise eine Mischnutzung aus Wohnungen für Krankenhauspersonal, ambulante ärztliche Versorgung, Dienstleistung, Gewerbe und Wohnungen für den freien Wohnungsmarkt auf. Nachdem lediglich die Nutzungsarten „Wohnen von Krankenhauspersonal“ und „ambulante ärztliche Versorgung“ dem Betrieb des Krankenhauses als zweckdienlich zugeordnet werden können, wären die weiteren Nutzungsarten als aufgabenfremd im Sinne des Artikels 75 und somit als nicht mit dem Kommunalrecht vereinbar einzustufen. Zudem greife für die dem Krankenhaus als zweckdienlich zuzurechnenden Nutzungsarten der Subsidiaritätsgrundsatz, der eine Aufgabenübertragung auf das KDL verbiete, wenn die Aufgabenfelder nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen Privaten erfüllt werden können.

    Schrell: Keine Pflicht zur Ausschreibung

    „Dies bedeutet, dass wir als Landkreis, als Kommunalunternehmen oder als Kreiskliniken GmbH das Ärztezentrum nicht bauen dürfen, weil ein privater Investor diese Aufgabe ebenso gut erfüllen kann und dies auch möchte“, sagt der Landrat. Trotz der öffentlich geführten Diskussion um die Errichtung des Ärztezentrums habe bislang kein weiterer Investor Interesse an dem Projekt bekundet. Zudem hat der Bayerische kommunale Prüfungsverband bestätigt, dass bei den angedachten Grundstücksüberlassungen per Kaufvertrag oder Erbbaurecht zum Verkehrswert beziehungsweise zum ordnungsgemäß ermittelten Erbbauzins weder nach Vergaberecht noch nach Kommunal- und EU-Beihilferecht Ausschreibungspflichten bestehen. (pm)

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