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Pandemie: Was ist mit dem Corona-Schnelltest beim Friseur noch alles möglich?

Pandemie

Was ist mit dem Corona-Schnelltest beim Friseur noch alles möglich?

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    Friseure, Drogeriemärkte oder auch Arbeitgeber können die Durchführung von Corona-Schnelltests anbieten.
    Friseure, Drogeriemärkte oder auch Arbeitgeber können die Durchführung von Corona-Schnelltests anbieten. Foto: DLRG Memmingen (Symbol)

    Was nützt es, den Corona-Schnelltest beim Friseur zu machen? Berechtigt das Ergebnis, wenn es negativ ausfällt, nur für den Besuch beim Friseur? Die Frage hat das bayerische Gesundheitsamt nun nach Auskunft des Dillinger Landratsamtes geklärt.

    Demnach wurde die Ausstellung von Schnelltestnachweisen auf Arbeitgeber und sonstige Personen mit einem Gewerbe erweitert.

    Das bedeutet, dass Schnelltestergebnisse, die beispielsweise beim Friseur oder beim Arbeitgeber durchgeführt worden sind, 24 Stunden lang auch für weitere Geschäfte oder Eintritte verwendet werden können. Voraussetzungen dafür sind, dass der zugrunde liegende Test durch Testmaterial (In-vitro-Diagnostikum) erfolgt ist, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist und eine CE-Kennzeichnung oder eine Sonderzulassung nach dem Medizinproduktegesetz besitzt.

    Zugelassenes Testmaterial für Selbsttests und professionelle Tests wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Internet veröffentlicht. Außerdem muss die bei der Testung aufsichtführende Person eine fachliche Eignung oder bereits entsprechend lange Erfahrung in der Durchführung von Schnelltestungen haben.

    Interessierte Unternehmer oder Selbstständige können sich oder das eingesetzte Personal unter anderem durch beauftragtes Personal von Hilfsorganisationen wie Rotes Kreuz, Johanniter oder Malteser sowie von Ärzten schulen lassen. Die durchgeführten Testungen können für die getesteten Personen in digitaler Form mittels Corona-Warn-App, die CWA-Version 2.1, oder in Papierform bestätigt werden.

    Verantwortlich für die Durchführung der Testungen bleibt laut Pressemitteilung der jeweilige Arbeitgeber oder Selbstständige. Es muss demnach auch sichergestellt werden, dass ein positives Schnelltestergebnis durch die ausführende Stelle an das Gesundheitsamt übermittelt wird und die betroffene Person unverzüglich von dem Ausführenden in häusliche Quarantäne geschickt wird.

    Ein Musterformblatt für eine Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Testergebnisses zum Nachweis des SARS-CoV-2-Virus steht auch auf der Homepage des Landratsamtes www.landkreis-dillingen.de zum Download zur Verfügung. (pm)

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