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Landkreis Dillingen: Letzte Ehre: Was ist mit Bestattungen in Corona-Zeiten?

Landkreis Dillingen

Letzte Ehre: Was ist mit Bestattungen in Corona-Zeiten?

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    In Zeiten des Coronavirus braucht man selbst für Bestattungen eine Ausnahmegenehmigung. Dafür gelten bestimmte Bestimmungen des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Im Bild ist der Friedhof Herrgottsruh in Lauingen zu sehen.
    In Zeiten des Coronavirus braucht man selbst für Bestattungen eine Ausnahmegenehmigung. Dafür gelten bestimmte Bestimmungen des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Im Bild ist der Friedhof Herrgottsruh in Lauingen zu sehen. Foto: Jakob Stadler (Symbol)

    „Aufgrund der aktuellen Situation findet die Urnenbeisetzung im engsten Familienkreis statt.“ Diesen Satz liest man seit wenigen Wochen in Todesanzeigen. Ein Zeichen dafür, dass es auch auf den Friedhöfen ruhiger geworden ist.

    Coronavirus macht auch vor Bestattungen nicht halt

    Die verhängten Ausgangsbeschränkungen wirken sich somit auch auf Bestattungen aus, wie Frank Bienk, Pfarrer der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Bächingen und Gundelfingen, bestätigt. „Mir waren bisher keine expliziten staatlichen Anordnungen in Bezug auf Beerdigungen bekannt. Es wird jedoch empfohlen, Trauerfeiern im kleinsten Familienkreis abzuhalten“, sagt er. Seinen Angaben zufolge gibt es auf dem Bächinger Friedhof einen Aushang, in dem von 15 Personen als Höchstzahl die Rede ist. Auf Anfrage will man sich in der Gemeindeverwaltung aber nicht festlegen. „Auch wir wissen nur von der Empfehlung, Bestattungen im kleinsten Familienkreis abzuhalten“, heißt es.

    Laut Bienk werde die Empfehlung auch bei Bestattungen in den anderen evangelischen Kirchengemeinden im Altlandkreis Dillingen, die er als Regionalsprecher vertritt, so angewandt.

    Die Beteiligten sind sich oft nicht sicher

    Ähnlich sieht die Lage auch in der Kreisstadt aus, wie der katholische Pfarrer Wolfgang Schneck in Dillingen sagt. „Wir versuchen da, im Einklang mit der Stadtverwaltung Dillingen und der evangelischen Kirche zu handeln, momentan haben auch wir noch keine expliziten Vorgaben, wie Bestattungen abzuhalten seien.“ Laut Schneck halte man die Trauerfeiern selbst ohnehin im Freien ab, unabhängig von der Witterung. „Auf den kleinen Dorffriedhöfen wäre das gar nicht möglich, weil es dort meist keine Aussegnungshallen gibt.“

    Wie auch andere Pfarrer im Landkreis mitteilen, liege die Entscheidung über Beerdigungen nicht bei ihnen, sondern bei der betreffenden Stelle der jeweiligen Stadtverwaltung. Und auch dort war man sich bisher oft nicht sicher.

    In Wertingen wird seit längerem klar gehandelt. Dort halte man im Grunde generell keine Bestattungen mehr ab, wie die Leiterin des Wertinger Ordnungsamtes, Alexandra Karmann, bestätigt. „Wir halten uns vor allem an die Vorgaben des bayerischen Gesundheitsministeriums.“ Für Bestattungen bedürfe es einer Ausnahmegenehmigung der Kreisverwaltungsbehörde, also des Landratsamtes Dillingen.

    Bestattungen sind im Grundsatz untersagt

    Peter Hurler, Pressesprecher des Landratsamtes Dillingen, bezieht sich auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. März. Darin heißt es: „Bei Bestattungen handelt es sich um Veranstaltungen, die im Grundsatz bis zum 19. April 2020 untersagt sind. Dies umfasst insbesondere Trauergottesdienste, Aussegnungen, Verabschiedungen und Beisetzungen.“ Die Untersagung gilt dem Schreiben nach generell, Ausnahmegenehmigungen würden nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. So müsse unter anderem ein Mindestabstand der Teilnehmer von 1,5 Metern eingehalten werden. Außerdem dürfen nur maximal 15 Personen an einer Trauerfeier teilnehmen, Bestattungsmitarbeiter und Geistliche nicht inbegriffen.

    Die Maßnahmen sind für die Pfarrer im Landkreis nachvollziehbar. „Es besteht die Ansteckungsgefahr, und das wollen auch wir vermeiden. Trauerfeiern können natürlich im größeren Kreise zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, wenn sich die Situation positiv verändert hat“, betont Bienk.

    Die Kriterien des Bayerischen Gesundheitsministeriums:

    Laut Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums sind auch Bestattungen bis zum 19. April im Grundsatz untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung kommt unter diesen Voraussetzungen in Betracht:

    • Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis.
    • Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Pfarrers maximal 15 Personen.
    • Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in
    • sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
    • Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.

    Weitere Anweisungen:

    • Die Personen haben einen Abstand von 1,5 Meter anzustreben.
    • Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter gewährleistet werden kann.
    • Türen (insb. zu Friedhof, Leichenhaus, Trauerhalle) müssen für die Zeit der Bestattung geöffnet bleiben.
    • Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
    • Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nicht zulässig.
    • Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.
    • Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender
    • sichtbar aufzustellen.

    Keine Genehmigungsfähigkeit besteht für Rosenkranzgebete. Im Übrigen wird empfohlen, Bestattungen – soweit möglich – zu verschieben.

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