Startseite
Icon Pfeil nach unten
Dillingen
Icon Pfeil nach unten

Landkreis Dillingen: Im Kreis Dillingen fällt an manchen Stellen die Maskenpflicht

Landkreis Dillingen

Im Kreis Dillingen fällt an manchen Stellen die Maskenpflicht

    • |
    Das Landratsamt Dillingen hebt die Maskenpflicht auf stark frequentierten Straßen und Plätzen auf - ab Freitag, 12. März.
    Das Landratsamt Dillingen hebt die Maskenpflicht auf stark frequentierten Straßen und Plätzen auf - ab Freitag, 12. März. Foto: Thorsten Jordan (Symbolfoto)

    Die mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Dillingen seit 22. Dezember 2020 geltende Maskenpflicht wird auf den nachfolgend genannten Straßen und Plätzen ab Freitag, 12. März, um Mitternacht aufgehoben:

    •Dillingen: Königstraße, Bayerischer Hof Platz, Taxispark und Bahnhofgelände, Kapuzinerstraße, Rosenstraße, Adolph-Kolping-Platz sowie Teile der Gabelsbergerstraße, der Regens-Wagner-Straße und der Maria-Theresia-Haselmayr-Straße.

    •Lauingen: Marktplatz, Platz vor der Stadthalle und Bahnhofgelände, die an den Marktplatz angrenzenden Bereiche der Herzog-Georg-Straße, der Imhofstraße und der Albertusstraße, die an den Platz vor der Stadthalle angrenzenden Bereiche von Brüderstraße und Oberer Schanzweg sowie der Bereich des Buswendeplatzes in der Friedrich-Ebert-Straße

    •Wertingen: Marktplatz, der sich an den Marktplatz anschließende Bereich der Hauptstraße mit den Einmündungsbereichen von Schmiedgasse und Badgasse einschließlich des Kreisverkehrs am Gänsweid

    •Gundelfingen: Prof.-Bamann-Straße, Schnellepark, Bahnhofgelände, Vorplatz Salerno, Burggraben, Sägplatz

    •Höchstädt: Marktplatz, Bahnhofgelände

    Was zu der Entscheidung im Kreis Dillingen geführt hat

    Landrat Leo Schrell betont, dass die Entscheidung aufgrund der vergleichsweise niedrigen Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis Dillingen und angesichts der Tatsache, dass der Mindestabstand dort nach den Erfahrungen der vergangenen Monate eingehalten worden sei, getroffen wurde.

    Zudem sei zu berücksichtigen, dass für größere belebte Teile der Maskenzonen ohnehin eine Maskenpflicht kraft Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bestehe. Gleichzeitig berücksichtige die Aufhebung auch die einschlägigen Vorgaben der Verwaltungsgerichte zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht auf stark frequentierten Straßen und Plätzen.

    Der Landrat bittet die Landkreisbevölkerung jedoch zu beachten, dass die aufgrund der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in den einzelnen Lebensbereichen aktuell gültige Maskenpflicht, insbesondere in der Schule und beim Einkaufen, auf Märkten, an Haltestellen des ÖPNV sowie auf Bahnhöfen, weiterhin Gültigkeit habe.

    Lesen Sie dazu auch:

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden