Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, sogenannten pyrotechnischen Gegenständen, birgt bei unsachgemäßer Handhabe Gefahren in sich. Deshalb ruft Landrat Leo Schrell in einer Pressemitteilung die Bevölkerung am Silvester- und Neujahrstag zu einem besonders umsichtigen Umgang mit
Verbot in der Nähe von Kirchen und Krankenhäusern
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in gefährlicher Nähe von Gebäuden und feuerfangenden Sachen ist grundsätzlich verboten. Nach den sprengstoffrechtlichen Vorgaben gilt dies insbesondere für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen.
Für den Verkauf von Feuerwerkskörpern gilt das grundsätzliche Verbot der Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 an Personen unter 18 Jahren.
In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – in Schaufenstern nicht, im Übrigen nur in Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände in speziell zugelassenen Verpackungen (Blisterverpackungen).
Hohe Geldbuße ist möglich
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Vertrieb, die Lagerung, das Überlassen und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zuwiderhandelt, kann mit einer hohen Geldbuße belangt werden.
Nähere Auskünfte zu den einschlägigen Vorschriften der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz erteilt das Landratsamt Dillingen unter Telefon 09071/51-114 oder -105. (pm)