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Landkreis Dillingen: Die Corona-Zahlen für den Kreis Dillingen und drumherum

Landkreis Dillingen

Die Corona-Zahlen für den Kreis Dillingen und drumherum

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    Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Dillingen liegt am Mittwoch bei 89,5.
    Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Dillingen liegt am Mittwoch bei 89,5. Foto: Sven Hoppe/dpa (Symbol)

    Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Dillingen liegt am Mittwoch bei 89,5. Die Inzidenz wird folgendermaßen berechnet: Die Infektionsfälle der vergangenen sieben Tage werden durch die Einwohnerzahl (96.562) geteilt und anschließend mit 100.000 multipliziert. Am Mittwoch meldete das Robert-Koch-Institut für Dillingen 87 Fälle in den vergangenen sieben Tagen. Im Landkreis Augsburg liegt die Inzidenz bei 72,3 in der Stadt Augsburg bei 103,4, in Günzburg bei 97,7 in Heidenheim bei 97,1 und im Donau-Ries-Kreis bei 85,6.

    Weitere Fälle der Delta-Variante im Kreis Dillingen

    Die Delta-Variante des Coronavirus breitet sich nach wie vor aus. Die absolute Zahl seit Ausbruch der Pandemie lag am Montag bei 582 Delta-Fällen. Die Zahl der Toten im Kreis Dillingen , die an oder mit Corona gestorben sind, liegt seit Mittwoch, 13. Oktober, bei 133.

    So viele Intensivbetten sind im Landkreis derzeit frei

    Von insgesamt 14 Intensivbetten im Landkreis Dillingen sind derzeit elf belegt. Darunter ist ein Corona-Patient oder Corona-Patientin. In Heidenheim ist kein Bett mehr frei. Dort wird eine Patientin oder ein Patient, der schwer an Corona erkrankt ist, intensiv-medizinisch behandelt und einer oder eine davon beatmet.

    Im Donau-Ries-Kreis ist noch ein Bett frei, dort gibt es vier schwere Corona-Fälle, einer oder eine werden beamtet. Im Landkreis Augsburg ist kein Intensivbett mehr frei. Fünf Corona-Patienten liegen auf der Intensivstation, vier müssen beatmet werden. In der Stadt Augsburg sind noch fünf von 91 Intensivbetten frei. Elf Patientinnen und Patienten sind stark an Covid-19 erkrankt, zwei davon müssen beatmet werden. So steht es auf der Divi-Intensivregister-Karte.

    Die aktuellen Corona-Regeln und weitere Impfangebote

    In Bezug auf die aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen hat die Bayerische Staatsregierung weitere Erleichterungen beschlossen. Das hat das Dillinger Landratsamt am Mittwoch, 6. Oktober, mitgeteilt. Nach den nunmehr geltenden Festlegungen können Veranstalter beziehungsweise Betreiber, für die bisher die 3G-Regelung im Hinblick auf den Zugang zu geschlossenen Räumen gilt, auf freiwilliger Basis lediglich Geimpfte und Genesene (freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test (freiwilliges 3G plus) zulassen. Impfen kann man sich in dieser Woche im Bürgerhaus Syrgenstein (Erdgeschoss) täglich impfen lassen, noch bis Freitag von 12 bis 17 Uhr und jeden Samstag von 9.30 bis 15.30 Uhr im BRK-Haus in Wertingen, Pestalozzistraße 6.

    Das Testangebot im Landkreis Dillingen ab 11. Oktober

    Am 11. Oktober tritt die geänderte Coronavirus- Testverordnung (TestV) in Kraft. Bislang gab es die so genannten „Bürgertestungen“. Da es mittlerweile für alle Bürgerinnen und Bürger ein unmittelbares Impfangebot gab, ist eine dauerhafte Kostenübernahme für alle Tests durch den Bund nicht mehr erforderlich, ebenso wie die Kostenübernahme für PCR-Bürgertestungen in Testzentren durch den Freistaat Bayern. Eine wesentliche Änderung der neuen

    Das Dillinger Testzentrum der Apotheken Dr. Schneider zusammen mit der Großen Kreisstadt Dillingen und den Verantwortlichen der DSDL befindet sich im Foyer der Dreifachturnhalle an der Mittelschule, Ziegelstraße 10, Dillingen. Zur Anmeldung gelangen Sie hier. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.45 - 10 Uhr sowie von 17 - 19 Uhr und Samstag von 9 - 15 Uhr. Diese Teststation bietet kostenpflichtige Schnelltests sowie kostenfreie Schnelltests gemäß TestV an. Das ASB-Testzentrum in Wertingen hat etwa folgende Öffnungszeiten: Mo, 16 – 19 Uhr, Di 13 – 16 Uhr, Mi 16 – 19 Uhr, Do 13 – 16 Uhr, Fr 16 – 19 Uhr, Sa 13 – 16 Uhr, So 10 – 13 Uhr. Tests für Selbstzahler kosten 19,- Euro. Weitere Testangebote finden Sie hier.

    Wer hat noch Anspruch auf einen kostenlosen Coronatest?

    • Personen, für die es keine Impfempfehlung gibt, wie etwa Kinder, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen (Kontraindikation). Die Kontraindikationen werden vom Robert-Koch-Institut festgelegt.
    • Bis Ende 2021 fallen darunter auch Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Schwangere.
    • Asymptomatische Bürgerinnen und Bürger, die zum genannten Personenkreis (§ 4a TestV) gehören, müssen die Berechtigung für die Inanspruchnahme eines kostenlosen PoC-Antigentests nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität sowie durch ein ärztliches Zeugnis, das die medizinische Kontraindikation darlegt.
    • Menschen die engen Kontakt zu einer SARS-CoV-2 infizierten Person hatten oder wenn eine Testung durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, wie zum Beispiel zur Aufhebung einer Quarantäne.

    Entsprechend den Vorgaben des Freistaates wird das Testzentrum des Gesundheitsamtes ausschließlich Testungen gemäß der neuen Testverordnung anbieten. Somit müssen Bürgerinnen und Bürger, die ein kostenpflichtiges Angebot wahrnehmen wollen, sich hierfür an die gewerblichen Teststellen wenden. Diese werden spätestens zum 11. Oktober auf der Internetseite des Landkreises Dillingen www.landkreis-dillingen.de veröffentlicht.

    Wie viele sind im Kreis inzwischen geimpft?

    Das Dillinger beklagt eine zu geringe Impfquote im Kreis. Wie aus den Zahlen des Landratsamts hervorgeht, sind aktuell 55,3 Prozent der Landkreisbürger vollständig geimpft. Zum Vergleich: Bayernweit liegt der Wert bei 62,4 Prozent. Vor allem die jüngeren Bevölkerungsgruppen sind laut Statistik noch zögerlich, was die Impfung betrifft. Wer sich noch impfen lassen möchte, kann das in dieser Woche im Feuerwehrhaus in Syrgenstein, noch bis Freitag, 15. Oktober, täglich von 12 bis 17 Uhr machen lassen. Dabei an Personalausweis und Impfpass denken. Eine weiter Impfmöglichkeit gesteht jeden Samstag von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr im BRK-Haus in Wertingen, Pestalozzistraße 6.

    Die Kontaktverfolgung im Landkreis Dillingen ändert sich

    Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Dillingen, die als Kontaktpersonen zu einer Covid-19 infizierten Person zählen, müssen sich künftig auf Änderungen einstellen.

    Hintergrund sind die weitgreifenden Lockerungen und die damit einhergehende Zunahme von Kontakten, sodass im Falle einer Covid-19-Infektion auch die Anzahl der zu ermittelnden Personen stark zunehmen wird. Während bisher der überwiegende Teil der Kontaktpersonen innerhalb von ein bis zwei Tagen kontaktiert werden konnte, muss künftig damit gerechnet werden, dass sich dieser Zeitraum verlängern kann.

    Im Rahmen der Anpassung an die aktuelle Lage hat das Robert-Koch-Institut zudem seine Empfehlungen zum Vorgehen bei der Ermittlung von Kontaktpersonen geändert. Demnach werden Kontaktsituationen, sofern dies möglich ist, vorab vom Gesundheitsamt einer Risikoeinstufung unterzogen und ein Ermittlungsfokus auf Kontaktsituationen mit besonders hohem Ansteckungsrisiko gelegt. Die hierunter fallenden Personen werden dann priorisiert ermittelt.

    Für Personen, deren Kontakt ein niedriges Risikoprofil hatte, bedeutet dies im Gegenzug, dass sie künftig erst nachrangig ermittelt werden können. Beispielhaft für ein niedrigeres Risiko sind Kontakte im Freien, wenn die Kontaktpersonen vollständig geimpft sind, oder wenn die AHA-Regeln und weitere Schutzmaßnahmen vollumfänglich eingehalten wurden.

    Ebenso kann es künftig sein, dass das Gesundheitsamt im Falle eines niedrigen Infektionsrisikos die infizierte Person selbst bittet, die erforderlichen Informationen weiter zu geben. Das bedeutet, die infizierte Person informiert alle engen Kontaktpersonen und fordert alle ungeimpften und nicht genesenen Kontaktpersonen auf, sich aktiv beim Gesundheitsamt zu melden. Eine automatische Quarantäneanordnung ist damit aber noch nicht verbunden, da diese nur vom Gesundheitsamt ausgesprochen werden darf.

    Das sollte man nach einem Kontakt mit einer infizierten Person tun

    Im Sinne einer effektiven Infektionseindämmung bittet das Gesundheitsamt weiterhin alle Personen, die wissentlich Kontakt zu einer infizierten Person hatten, auf Symptome zu achten und im Umgang mit anderen Menschen für zwei Wochen adäquate Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie etwa die Kontakte einzuschränken, das Tragen einer FFP2-Maske und die AHA-L Regeln einzuhalten. Enge Kontaktpersonen, die über einen längeren Zeitraum ungeschützt Kontakt mit einer Covid-19 infizierten Person hatten und nicht geimpft sind, sollten sich selbst beim Gesundheitsamt melden, wenn dieses sie nach drei Tagen noch nicht kontaktiert hat. Im Falle von Ansteckungszeichen und Krankheitssymptomen wird angeraten, sich zu Hause zu isolieren und eine PCR-Testung beim Hausarzt durchführen zu lassen.

    Das gilt für Kinder, Schülerinnen und Schüler im Kreis Dillingen

    Für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler gelten hierbei folgende Erleichterungen unabhängig vom Impfstatus: Kinder sowie Schülerinnen und Schüler unter zwölf Jahren haben, ohne geimpft oder genesen oder getestet zu sein, zu freiwilligem 2G bzw. freiwilligem 3G plus Zutritt. Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren haben, soweit sie der regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zu freiwilligem 3G plus Zutritt.

    Wo kann 2G angewendet werden?

    Freiwilliges 2G und freiwilliges 3G plus kann in folgenden Bereichen Anwendung durch den Veranstalter oder Betreiber einer Einrichtung finden:

    • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
    • Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios,
    • den Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
    • die Gastronomie, das Beherbergungswesen,
    • die Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archive,
    • außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und die Erwachsenenbildung,
    • zoologische und botanische Gärten, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen,
    • den touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
    • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.

    Soweit sich der Betreiber, die Betreiberin/Veranstalter oder Veranstalterin für diesen Schritt entscheidet, entfällt die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands.

    Das gilt bei Sport- und Kulturveranstaltungen

    Darüber hinaus gelten allgemein für größere Sport- und Kulturveranstaltungen wesentliche Erleichterungen, wenn dort 2G bzw. 3G plus zur Anwendung kommen.

    So entfallen etwaige Personenobergrenzen. Zudem werden die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen aufgehoben.

    Voraussetzung für freiwilliges 2G bzw. freiwilliges 3G plus ist jedoch ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.). Evtl. Verstöße gegen diese Kontrollpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers/Veranstalters in Frage stellen. Die Absicht, 2G bzw. 3G plus zur Anwendung zu bringen, muss dem Landratsamt vorab angezeigt werden. Hierzu wurde eine spezielle E-Maildresse eingerichtet: 2G3G@landratsamt.dillingen.de

    In der Gastronomiewurden daneben noch folgende zusätzliche Erleichterungen umgesetzt:

    • Tanz und Musik sind unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von 3G plus zulässig.
    • In erlaubnisbedürftigen reinen Schankwirtschaften ist nunmehr auch an der Theke und am Tresen die Abgabe und der Verzehr von Getränken zulässig. (pm)
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