Das Landratsamt Dillingen erlässt aufgrund § 28 Abs. 1 IfSG, §25 a Abs. 1 Ziffer 1 und 8 der 7. BayIfSMV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 desGesundheitsdienstverbraucherschutzgesetzes, § 65 Zuständigkeitsverordnung sowieArt. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz die nachfolgende
Allgemeinverfügung
zur Festlegungvon stark frequentierten öffentlichen Plätzen
nach § 25a Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1 und 8 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung(7.BayIfSMV)
Als stark frequentierte Plätze, auf denen eineMund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht) ist und auf denen einAlkoholkonsumverbot gilt, werden festgelegt:
· Dillingen: Königstraße, BayerischerHof Platz, Taxispark und Bahnhofgelände
· Lauingen: Marktplatz, Platz vor derStadthalle und Bahnhofgelände
· Wertingen: Marktplatz
· Gundelfingen: Prof.-Bamann-Straße undSchnellepark
· Höchstädt: Marktplatz undBahnhofgelände
1. DieseAllgemeinverfügung ist sofort vollziehbar und tritt am 22.10.2020 in Kraft. Siegilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 21.10.2020 durch die Veröffentlichung desTenors in Rundfunk, Internet und Presse als bekanntgegeben. Sie endet, sobalddie Tatbestandvoraussetzungen des § 25 a der 7. BayIfSMV entfallen.
Hinweise:
1. Diese Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung kann beim Landratsamt Dillingen, Große Allee 24, 89407 Dillingen eingesehen werden.
2. Die Anfechtung dieser Anordnung hat gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.