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Landkreis Dillingen: Corona-Regeln im Landkreis Dillingen: Das gilt jetzt

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Corona-Regeln im Landkreis Dillingen: Das gilt jetzt

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    Auch für die Gastronomie im Kreis Dillingen gilt seit Dienstag 2G.
    Auch für die Gastronomie im Kreis Dillingen gilt seit Dienstag 2G. Foto: Marijan Murat/dpa (Symbolbild)

    Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Dillingen ist bis Mittwoch, 17. November, nur leicht gefallen: Von 731,7 auf 723,5. Der Landkreis Dillingen gilt weiter als Hotspot.

    Wie berichtet, gelten seit Dienstag, 16. November, neue Regeln, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, auch im Landkreis Dillingen. Eine Übersicht:

    3G plus wird zu 2G Für die Gastronomie und die Beherbergung gilt nunmehr auch die 2G-Regel. Ab sofort haben deshalb nur Geimpfte und Genesene sowie unter 12-Jährige und Personen mit PCR-Test Zutritt, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen. Das Dokument muss den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten.

    Ausnahmen für Gastronomie und Beherbergung: bei zwingend erforderlichen und unaufschiebbaren nicht-touristischen Beherbergungsaufenthalte gilt für sie ein Zugang unter den 3G+Erfordernissen. Gäste, die nicht genesen oder geimpft sind, müssen bei der Ankunft und dann alle 72 Stunden einen Testnachweis auf der Basis eines PCR-Tests vorlegen. Für touristische Beherbergungsaufenthalte gilt 2G!

    Auch in Fitnessstudios gilt nun zwingend 2G

    Maskenpflicht bei 3G-plus: In den Bereichen, in denen zwingend 3G plus gilt (körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind), besteht Maskenpflicht, es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt dies nicht zu.

    Maskenpflicht bei 2G: In den Bereichen, in denen zwingend 2G gilt, insbesondere also

    • Gastronomie und Beherbergung,
    • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
    • Sportstätten und praktische Sportausbildung (gilt nur in Innenräumen), Fitnessstudios,
    • Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
    • Tagungen, Kongresse, zoologische und botanische Gärten,
    • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze,
    • Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr,

    besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Diese entfällt am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Für die Gastronomie entfällt die Maskenpflicht am Platz.

    Maskenpflicht in Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen: In Clubs und Diskotheken sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen entfällt die Maskenpflicht nur dann, wenn 2G plus umgesetzt wird, d.h. nur Geimpfte und Genesene mit negativem Schnelltest Zugang haben.

    Maskenpflicht bei allen Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen im Freien: Bei derartigen Veranstaltungen besteht Maskenpflicht auch außerhalb von Eingangs- und Begegnungsbereichen.

    Testpflicht in Seniorenheimen: Für Beschäftigte (nicht geimpft oder genesen) ist zwingend ein PCR-Test an zwei verschiedenen Wochentagen oder ein täglicher Schnelltest verpflichtend. Alle Besucher (auch geimpft oder genesen) müssen mittels Schnelltest getestet werden.

    Feste Gruppen für Kindertagesstätten: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Betreuung der Kinder in festen Gruppen erfolgt.

    Der Appell von Dillingens Landrat Leo Schrell

    Vor dem Hintergrund der im Landkreis Dillingen weiter stark ansteigenden Infektionszahlen appelliert Landrat Leo Schrell an alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger sowie insbesondere die Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die neuen Regelungen konsequent einzuhalten.

    „Nur, wenn 2G umfassend und konsequent umgesetzt wird,“ so der Landrat, „kann die vierte Welle, von der auch der Landkreis Dillingen mit voller Wucht erfasst wurde, gebrochen und die sich abzeichnende extreme Notsituation auf den Intensivstationen der Krankenhäuser hoffentlich noch abgewendet werden.“

    Die Impfmöglichkeiten im Landkreis Dillingen werden ausgeweitet

    Schrell schließt sich zudem dem jüngsten Appell von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier an, der die noch nicht geimpften Personen aufgerufen hat, sich aus Gründen der Solidarität impfen zu lassen.

    „Nur so können wir in den nächsten Monaten vermutlich die Kapazitäten an Intensivbetten schaffen, die auch zur Behandlung von Nicht-Covid-Patienten benötigt werden“, mahnt der Landrat.

    Inzwischen sind auch die Impfmöglichkeiten im Landkreis Dillingen ausgeweitet worden.

    Das müssen Besucher der beiden Krankenhäuser Dillingen und Wertingen jetzt wissen

    Wegen drastisch steigender Corona-Zahlen in Bayern und insbesondere im Landkreis Dillingen wird die steht die Besucherampel der beiden Krankenhäuser in Dillingen und Wertingen auf Rot. Das bedeutet, dass keine Besuche mehr möglich sind.

    In den Bereichen wie Geburtshilfe oder bei schwerstkranken Menschen sind jedoch Ausnahmen möglich - in diesen Fällen gelten Sonderregelungen. Generell gilt für den Zutritt der Kreisklinik die 3G-Regel und die Notwendigkeit der Registrierung. Auf Basis des Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zum Schutz der Patientinnen und Patienten, sowie der Besucherinnen und Besucher bitten die Kreiskliniken Dillingen und Wertingen weiterhin um das Tragen einer FFP2-Maske.

    Die tagesaktuellen Regelungen stehen auf der Internetseite der Kreiskliniken unter www.khdw.de. (pm)

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