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Für Landwirte: Stimmt bei unseren Landwirten die Feld-Stall-Bilanz?

Für Landwirte

Stimmt bei unseren Landwirten die Feld-Stall-Bilanz?

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    Auf unsere Landwirte im Landkreis kommt ein neues Bürokratiemonster zu.
    Auf unsere Landwirte im Landkreis kommt ein neues Bürokratiemonster zu. Foto: Julian Leitenstorfer

    Am Schreibtisch der Landwirte hat ein neues Bürokratiemonster Platz genommen – die Stoffstrombilanz. Zwar sind von ihr, nach Schätzungen der Landesanstalt für Landwirtschaft in Bayern, nur rund 15000 Betriebe betroffen, doch das wird sich laut Bauernverband Dillingen ändern: Ab dem Jahr 2023 streckt das Monster nach jedem Betrieb, der mehr als 20 ha Nutzfläche bewirtschaftet, seine Hände aus, gleich ob viehhaltend oder nicht.

    Der Ansturm der Landwirte ist groß

    Da war es kein Wunder, dass der Veranstaltungssaal in Aislingen laut Pressemitteilung fast zu klein war, um dem Ansturm der Landwirte gewachsen zu sein, die sich auf Einladung des Bauernverbandes Dillingen über die Stoffstrombilanz informieren wollten Sebastian Auburger von der BBV Buchstelle in München erläuterte ihnen die Grundsätze und die praktische Umsetzung der düngefachrechtlichen Verordnung.

    Kreisobmann Klaus Beyrer führte das große Interesse der Landwirte auf bestehende Unsicherheiten bei der Anwendung zurück. Auf jeden Fall sollten die Landwirte die Stoffstrombilanz ernst nehmen und sie ebenso gewissenhaft wie die Düngeverordnung umsetzen, so Beyrer.

    Die Stoffstrombilanz muss sich auf das Düngejahr beziehen, das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleichs gemäß der Düngeverordnung gewählt wurde. Das bedeutet: Wird die Feld-Stall-Bilanz auf das Kalenderjahr gerechnet, darf die Stoffstrombilanz nicht nach dem Wirtschaftsjahr berechnet werden.

    Von Strombilanz bis Nährstoffströme

    Bei der Berechnung der Stoffstrombilanz sind alle Nährstoffströme zur berücksichtigen, die in den Betrieb hinein- und hinausgehen. Sowohl aufgenommen als auch abgegeben werden beispielsweise Mineral- und Wirtschaftsdünger, Saat- und Pflanzengut, Futtermittel und Nutztiere. Hineingenommen wird auch die Stickstoff-Deposition, während tierische und pflanzliche Erzeugnisse den Betrieb verlassen. So wertet die StoffBilV zugekaufte Ferkel als Nährstoffimport und die verkauften Mastschweine als Nährstoffexport. „Alle Mengenbewegungen, die Stickstoff und Phosphor enthalten, werden also am Hoftor bilanziert“, erklärte Auburger. „Entscheidend sind der Zufluss und Abfluss von Stickstoff und Phosphor in den und aus dem Betrieb.“

    Ordnungswidrigkeiten werden schärfer geahndet

    Abschließend kam der Referent auf die Folgen eines Verstoßes gegen die StoffBilV zu sprechen. Diese sind überschaubar. Wird im Dreijahresdurchschnitt der zulässige Stickstoff-Saldo überschritten, kann der Betriebsleiter zur Teilnahme an einer anerkannten Beratung verpflichtet werden. Dies bedeutet: Der Saldo selbst ist mit Blick auf finanzielle Sanktionen unerheblich, hier zählt nur die Feld-Stall-Bilanz der Düngeverordnung. Schärfer ahndet die StoffBilV Ordnungswidrigkeiten bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Eine Geldbuße von bis zu 10000 Euro kann fällig werden, wenn der Betriebsleiter keine Stoffstrombilanz erstellt oder die Aufzeichnung von Nährstoffzuflüssen und -abflüssen fehlt. „Fordern Sie von Ihrem Landhändler die Deklaration der Nährstoffmengen in den Futtermitteln ein, und zwar am besten auf der Rechnung“, rief Auburger den Landwirten zu.

    Damit hätte sich ein großes Stück Arbeit bereits von selbst erledigt und die Aufbewahrungspflicht der Belege nach den Steuervorschriften in der Buchführung umgesetzt. „Die Stoffstrombilanz ist ein bürokratisches Riesenmonster“, betonte Auburger. „Für Landwirte geht es darum, den praktischen Aufwand auf ein Minimum zu reduzieren.“ (pm)

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