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Dillingen/Gundelfingen: Wenn der halbe Laden zumachen muss

Dillingen/Gundelfingen

Wenn der halbe Laden zumachen muss

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    Weder die Pylonen, damit die Kunden Abstand halten, noch Absperrband half: Maler Ruck hat sein Geschäft jetzt eigenhändig komplett geschlossen.
    Weder die Pylonen, damit die Kunden Abstand halten, noch Absperrband half: Maler Ruck hat sein Geschäft jetzt eigenhändig komplett geschlossen. Foto: Ruck

    Malermeister Alexander Ruck aus Gundelfingen hätte sein Geschäft in der Innenstadt während der Corona-Krise nicht schließen müssen. Er tat es jetzt trotzdem. Und schuld daran sind Fußmatten. Wie berichtet, hatte die Polizei am Dienstag in Gundelfingen ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes nach dem Infektionsschutz eingeleitet.

    Pylonen aufgestellt, damit Kunden Abstand halten

    Ruck verkaufte in seinem Geschäft nicht nur Malerbedarf und Tierfutter, sondern hat auch einen Paket-Shop. Den durfte er noch betreiben, den Rest aber nicht verkaufen. Aus Versehen stand der Fußmattenwagen vor seinem Geschäft – das war der Fehler. „Ich hatte den Malerbedarf in meinem 450 Quadratmeter großen Geschäft abgedeckt, den Paket-Shop wollte ich aber noch aufrechterhalten“, sagte Ruck am Telefon. Für die Kunden habe er extra Pylonen aufgestellt, damit sie Abstand halten. Für das BRK habe er erst kürzlich über einen Farbengroßhandel noch 20 Schutzbrillen bestellt. „Die waren gottfroh.“ Er habe auch bei der IHK angerufen, um sich zu informieren. Doch da wüsste keiner so richtig Bescheid. Abgesehen davon, wer Malerbedarf brauche, decke sich in jetzt in Baden-Württemberg damit ein.

    Nach der Kontrolle der Polizei hat der Malermeister seinen Laden geschlossen. Rund 900 Hermes- und LMF-Sendungen im Monat müssen jetzt woanders abgeholt oder hingebracht werden. Er verdiene sein Geld vor allem mit dem Handwerk. Der Laden bleibe jetzt zu.

    Im Eine-Welt-Laden dürfen nur Lebensmittel verkauft werden

    Unverständnis hat auch Brigitte Steinle aus Schabringen uns gegenüber geäußert. Denn im Dillinger Eine-Welt-Laden dürfen nur Lebensmittel verkauft werden. Alles andere muss auch unter Verschluss bleiben. „Ich kann nicht verstehen, dass die Discounter mit Kleidung, Gartenliegen und Dekoartikeln werben und diese verkaufen dürfen und das Landratsamt den offensichtlichen Ermessensspielraum so eng zieht. Ich habe erfahren, dass andere Landkreise das anders handhaben“, schrieb uns die Leserin. Und erkundigte sich, warum beim Lauinger Braumadl im Internet etwas von einer fehlenden Zulassung vom Landratsamt für den Lieferservice steht. „Ich würde doch sehr hoffen, dass das Landratsamt in der aktuellen Situation die regionalen Händler nach Kräften unterstützt und nicht enge Auslegungen macht, die nur überregionale Konzerne und Internet-Handel unterstützt.“

    Die Regeln stammen vom jeweiligen Landratsamt

    Die Polizei betont, dass sie nur die Kontrollen durchführt, die Regeln dafür stammen aber vom jeweiligen Landratsamt. Die Dillinger Behörde ihrerseits wiederum teilte mit: „Beim Weltladen greift der Grundsatz aus der Positivliste des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, wonach es kein Verbot gibt, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (so genannter Schwerpunktprinzip). Das heißt, die Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen.“ Wenn bei einem Betrieb allerdings der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, soll der erlaubte Teil allein weiter betrieben werden können. Da das Lebensmittelsortiment des Weltladens nicht das Hauptsortiment darstellt, können Lebensmittel laut Pressemitteilung weiterverkauft werden, wenn der Verkauf des nicht erlaubten Sortimentsteils, also der gesamte Deko- und Non-Food-Bereich, eingestellt ist.

    Supermärkte können ihr gesamtes Sortiment anbieten

    Die üblichen Supermärkte könnten dagegen ihr gesamtes Sortiment anbieten, wenn dort das Lebensmittelsortiment überwiegt. Ein Ermessensspielraum bestehe da nicht. Das Lauinger Braumadl sei eine reine Schankwirtschaft, die nach derzeitigem Rechtsstand geschlossen zu halten ist. Sofern von dortiger Seite ein Lieferservice angedacht wäre, so bräuchte das Braumadl für einen Lieferservice weder eine Erlaubnis noch eine Zulassung des Landratsamtes. Eine solche Betriebsform sei generell zulässig. (mit pm)

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