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Bock auf Party, aber zu jung?

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Bock auf Party, aber zu jung?

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    Wenn man als junger Mensch unter 18 Jahren eine Party besuchen möchte, schreibt das Jugendschutzgesetz genau vor, zu welcher Uhrzeit Kinder und Jugendliche die Veranstaltung verlassen müssen. Das schränkt gerade Cliquen verschiedenen Alters in ihrer freien Zeit ein.

    Um das veränderte Freizeitverhalten der Jugendlichen zu berücksichtigen, gibt es seit der Neufassung des Jugendschutzgesetzes vor einigen Jahren mehr Freiräume für junge Menschen für den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen. Eltern können volljährige Personen mit der Beaufsichtigung ihres Kindes oder Jugendlichen beauftragen. Damit werden bestimmte zeitliche Begrenzungen aufgehoben.

    Die Erziehungsbeauftragung wird laut Pressemitteilung schriftlich auf einem Formular festgehalten, welches nun neu überarbeitet wurde. Genaue Informationen, was Eltern bei der Beauftragung einer erziehungsbeauftragten Person zu berücksichtigen haben, sind auf einem Informationsschreiben des Landratsamtes zu finden, das mit dem neuen

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