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Blindheim: Blindheimer Ulmen: Waren die Bäume doch nicht schützenswert?

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Blindheimer Ulmen: Waren die Bäume doch nicht schützenswert?

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    Flatterulmen können bis zu 35 Meter hoch werden. Das ist ein Symbolbild und steht in keinem Zusammenhang mit Blindheim.
    Flatterulmen können bis zu 35 Meter hoch werden. Das ist ein Symbolbild und steht in keinem Zusammenhang mit Blindheim. Foto: dpa (Symbol)

    Fünf alte, dicke Ulmen sind in Blindheim auf einem Privatgrundstück umgesägt werden. Auf den ersten Blick ohne ersichtlichen Grund. Das sorgte vergangene Woche nicht nur bei Naturschützern für Aufregung – auch einige Blindheimer Bürger, die die toten Bäume bemerkt haben, waren schockiert (wir berichteten).

    Das sagt das Naturschutzrecht in Bayern

    Auch das Landratsamt Dillingen wurde informiert und hat in den vergangenen Tagen „sämtliche Prüfraster durchlaufen“, wie Christa Marx, zuständige Juristin am Mittwoch auf Nachfrage erklärt. Und: „Die Ulmen standen im Außenbereich, die Gemeinde hat keine Baumschutzsatzung, es ist dort kein Biotop und es handelte sich auch nicht um Einzelbaumdenkmäler“, sagt Marx. Deshalb sehe das Naturschutzrecht in Bayern für die Fällung dieser fünf Bäume kein förmliches Genehmigungsverfahren vor.

    Keine Straftat

    Heißt im Klartext, dass diese Blindheimer Bäume rein rechtlich nicht schützenswert waren. Auch das Thema Artenschutz könne im Nachgang nicht mehr geprüft werden. Marx: „Trotzdem war es ein Eingriff in die Natur. Das brauchen wir nicht wegdiskutieren und der wäre auch vermeidbar gewesen. Die Bäume waren aus unserer Sicht gesund und stellten zudem keine Verkehrsgefährdung dar. “

    Kontakt zu Eigentümer suchen

    Dennoch sieht die Juristin aktuell keinen Straftatbestand, es sei wohl nicht mal eine Ordnungswidrigkeit. Da das Landratsamt Dillingen mittlerweile den Eigentümer des Grundstücks und damit vermutlich den Verursacher ausfindig gemacht habe, wolle die Behörde in jedem Fall mit ihm das Gespräch suchen, so Christa Marx. Mit offenem Ergebnis.

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