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Urheberrecht: Muss YouTube für Urheberrechtsverstöße von Nutzern haften?

Urheberrecht

Muss YouTube für Urheberrechtsverstöße von Nutzern haften?

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    Der Hamburger Musikproduzent Frank Peterson steht seit zehn Jahren im Konflikt mit der Internetplattform YouTube.
    Der Hamburger Musikproduzent Frank Peterson steht seit zehn Jahren im Konflikt mit der Internetplattform YouTube. Foto: Uli Deck, dpa

    Wer auf YouTube Musikvideos oder Konzertmitschnitte einstellt, verletzt möglicherweise Urheberrechte. Inwieweit muss die Internet-Plattform dafür geradestehen? Darüber entscheidet der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Donnerstag.

    BGH könnte YouTube stärker belangen

    Geklagt hat der Hamburger Musikproduzent Frank Peterson. Sein Streit mit YouTube wegen mehrerer Titel der Sängerin Sarah Brightman zieht sich schon seit zehn Jahren. Zuletzt hatten Hamburger Richter 2015 geurteilt, dass YouTube die unberechtigte Verbreitung auch für die Zukunft unterbinden muss, aber nicht selbst als Täter haftet. Es müssten auch nicht sämtliche hochgeladenen Inhalte überwacht werden.

    Inzwischen gibt es allerdings ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Demnach verletzen Internet-Plattformen auch selbst Urheberrechte, wenn sie "beim Zurverfügungstellen" der Werke eine zentrale Rolle spielen. Der BGH könnte YouTube auf dieser Basis stärker in die Pflicht nehmen. Davon hängt auch ab, was YouTube gegen Urheberrechtsverletzungen unternehmen muss.

    Europäische Urheberrechtsreform: Plattformen sollen für sämtliche Inhalte haften

    Entschieden wird der Fall nach der heutigen Rechtslage. In der EU wird allerdings gerade das Urheberrecht reformiert. Der am Mittwoch vom Europaparlament angenommene Vorschlag sieht vor, dass Plattformen künftig generell für die von ihren Nutzern eingestellten Inhalte haften. Upload-Filter, die sämtliche Bilder, Videos oder Musik direkt beim Hochladen überprüfen, sollen zwar nicht vorgeschrieben sein. Experten gehen aber davon aus, dass daran dann kein Weg vorbei führt.

    Peterson will erreichen, dass YouTube Schadenersatz zahlen und ihm sagen muss, wer die verantwortlichen Nutzer sind. Aus seiner Sicht hat YouTube für die verletzten Rechte geradezustehen - schließlich erwirtschafte die Plattform mit den hochgeladenen Inhalten Geld. Die Klage richtet sich auch gegen den YouTube-Mutterkonzern Google.

    Das ist der Internetriese Google

    Google Inc. wird 1998 von Larry Page und Sergey Brin gegründet.

    Der Firmenname "Google" ist ein Wortspiel aus "googol", dem mathematischen Fachbegriff für eine 1 gefolgt von 100 Nullen.

    Am 1. April 2004 startet Google "Gmail". Der E-Mail-Dienst bietet ein Suchprogramm, Speicherplatz und eine Sortierung der Nachrichten nach Threads (Konversationen).

    Am 18. August 2004 geht Google an die Börse.

    2005 kommen Google Maps und Google Earth auf den Markt.

    2006 übernimmt der Konzern die Video-Website YouTube.

    2007 später stellt Google das Betriebssystem Android vor, eine offene Plattform für Mobilgeräte.

    Der Internetbrowser Google Chrome kommt am 2. September 2008 auf den Markt.

    Im Juni 2011 stellt Google das Projekt Google+ vor. Somit ist der Internetriese auch in den sozialen Netzwerken vertreten.

    2017 hat die Google-Mutter Alphabet mehr als 100 Milliarden Umsatz gemacht.

    www.google.com gilt als die meistbesuchte Website der Welt.

    So verfährt YouTube beim Urheberrechtsschutz:

    YouTube versteht sich als technische Plattform. Die Nutzer sind aufgerufen, die Urheberrechte zu respektieren. Unberechtigterweise eingestellte Dateien werden gesperrt, wenn jemand den Verstoß meldet. Musikkonzerne und Plattenfirmen können ihre Produktionen zugleich in Kooperation mit YouTube schützen. Findet die hauseigene Software "Content ID" Elemente daraus auf der Plattform, entscheidet der Rechteinhaber, ob das Video oder der Ton gelöscht werden soll oder er an Werbeeinnahmen mitverdienen will.

    Mit der Verwertungsgesellschaft Gema gibt es nach jahrelangem Rechtsstreit seit 2016 eine Lizenzvereinbarung. Wegen dieser Einigung hatte der BGH in diesem Fall damals nicht mehr entschieden. (dpa)

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