Youtube-Einbindung auf eigener Webseite oder Blog - legal oder illegal? Viele Jahre lang war diese Frage ungeklärt und führte bei vielen Internetnutzern zu Verunsicherung.
Kein Wunder: Das sogenannte "Framing" wird täglich von Millionen Seitenbetreibern und Bloggern gemacht: Man sieht auf Youtube einen spannenden Clip, kopiert sich den Link, fügt ihn dann auf der eigenen Plattform ein - schon wird der Streifen dargestellt. "Einbinden" heißt diese Funktion, die Youtube sehr offensiv zur Verfügung stellt.
Das Problem beim Einbinden von Youtube-Videos: Wenn man fremde Filme auf seiner eigene Seite nutzt, greift man zumindest indirekt in die Urheberrechte des Film-Eigentümers ein. Das ist zwar seit vielen Jahren gängige Praxis, zumindest rechtlich aber bewegte man sich dabei in einer Grauzone und musste auch mit Abmahnung und Schadensersatzforderung rechnen.
EuGH erlaubt Einbindung von Videos
Bis jetzt. Der EuGH stellte nun nämlich klar, dass das Einbinden eines Youtube-Videos auf einer anderen Webseite grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Az. C-348/13). Das gelte dann, wenn durch die Einbindung kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird, so der Europäische Gerichtshof.
Beides sei bei öffentlichen Youtube-Videos der Fall, so der EuGH. Ein neues Publikum werde bei dieser Funktion nicht erreicht, da davon ausgegangen werden könne, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.“ Auch eine neue Technik werde laut EuGH beim Framing nicht verwendet.
Youtube-Videos einbinden: Internetnutzer können aufatmen
Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke sprach von einer Entscheidung im Sinne der Freiheit des Internets. „Facebook-Nutzer können angesichts dieser grundlegenden Entscheidung aufatmen. Sie müssen nicht mehr befürchten, wegen des Postens oder Teilens eines Youtube-Videos auf Facebook eine teure Abmahnung zu erhalten", meinte er.
Außerdem gehe die Entscheidung sogar noch weiter: Sie erlaube es, alle Inhalte, die einmal im Netz öffentlich zugänglich gemacht worden sind, im Wege des Framing auf anderen Internetseiten einzubinden. "Das Urteil betrifft also nicht nur Youtube-Videos, sondern praktisch alle urheberrechtlich geschützten Inhalte im Netz. Das bedeutet zum Beispiel, dass es legal ist, fremde Fotos auf der eigenen Internetseite einzubinden. Eine Lizenz ist hierfür nicht erforderlich. Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft auch die Fotos kommerzieller Anbieter ohne den Erwerb einer Lizenz im Wege des Framing genutzt werden dürfen“, so Solmecke.
Freilich gibt es weiterhin Grenzen der Einbettung. Darauf weist die Kanzlei Schwenke in ihrem Blog hin. So dürften bei der Einbettung zum Beispiel keine Sperren - wie zum Beispiel Bezahlschranken - umgangen werden. Auch offensichtlich rechtswidrige Inhalte - etwa Streams von gerade erst im Kino angelaufenen Filmen - dürften nicht eingebunden werden. "Die Urheber bleiben nicht ungeschützt, da sie sich an die Plattformen oder Nutzer wenden und die Löschung verlangen können", ergänzt die Kanzlei. bo