Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Thumbnails bei Google verletzen Urheberrecht nicht

Geld & Leben

Thumbnails bei Google verletzen Urheberrecht nicht

    • |
    Thumbnails bei Google verletzen Urheberrecht nicht
    Thumbnails bei Google verletzen Urheberrecht nicht Foto: DPA

    Die Klage einer Malerin und Grafikerin aus Weimar blieb damit in letzter Instanz erfolglos. "Wenn wir eine Verletzung der Urheberrechte bejaht hätten, hätte es große Probleme für die Google-Bilder-Suche gegeben", meinte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. (Az.: I ZR 69/08 - Urteil vom 29. April 2010)

    Die Reaktionen der Internetbranche bestätigten diese Einschätzung. Nach Ansicht des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft bietet das Urteil den Betreibern von Suchmaschinen mehr Rechtssicherheit. "Ein Verbot der Bildersuche hätte die Nutzbarkeit des Internets deutlich eingeschränkt", hieß es vom Hightech-Verband Bitkom.

    Die Künstlerin hatte sich dagegen gewehrt, dass in der Trefferliste des Google-Bildersuchdienstes Miniaturansichten ihrer Bilder gezeigt werden. Diese Minibilder heißen in der Branche "Thumbnails", weil sie häufig nicht größer als ein Daumennagel sind. Mit Verweis auf ihre Urheberrechte verlangte die Frau eine Unterlassung. Dafür sahen die BGH-Richter jedoch keine Grundlage. Nach ihrer Ansicht hat die Malerin letztlich selbst eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gegeben - weil sie eine eigene Internetseite betreibt. Dort sind auch die Werke der Frau zu sehen.

    Sie habe den Zugriff der Suchmaschinen auf ihr eigenes Portal ermöglicht, so die Karlsruher Richter. Schließlich hätte sie auch die technische Möglichkeit gehabt, dies zu verhindern. Betreiber von Portalen und Homepages können in einer Datei auf ihrem Server (robot.txt) festlegen, ob und welche Bereiche ihres Webangebotes von den Softwarerobotern der Suchmaschinen durchkämmt werden dürfen. Die Künstlerin hatte Google aber nicht mit dieser Methode ausgesperrt. Unter diesen Voraussetzungen konnte Google laut Urteil von der Einwilligung der Künstlerin ausgehen - auch ohne eine "rechtsgeschäftliche Erklärung".

    Diese Sicht stieß auch bei Fachjuristen auf positives Echo: "Das ist ein gutes Urteil", sagte der Medienrechtler Thomas Hoeren aus Münster der Nachrichtenagentur dpa. "Wer im Netz unterwegs ist, muss Google hinnehmen", meinte der Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität

    Der BGH ging aber noch weiter: Suchdienste können auch dann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Bilder auf ihrer Trefferliste zeigen, die nicht der Urheber selbst ins Netz gestellt hat. "Jemanden wie Google trifft auch dort zunächst keine Haftung", erklärte Richter Bornkamm. Diese käme erst dann in Betracht, wenn der Betreiber der Suchmaschine wisse, dass bei seinen gespeicherten Informationen eine Verletzung der Urheberrechte vorliegt. Will jemand also partout seine Werken nicht im Netz haben, muss er Google & Co davon in Kenntnis setzen - und die entsprechenden Inhalte sind zu entfernen.

    Mit dieser Auffassung orientiere sich der BGH an der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), begründeten die Richter. Damit sei die bei Google übliche Praxis von entsprechenden EU-Richtlinien gedeckt.

    BGH-Mitteilung: http://dpaq.de/xqOvR

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden