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Störerhaftung: BGH bestätigt Gesetz zur Haftung bei Wlan-Hotspots

Störerhaftung

BGH bestätigt Gesetz zur Haftung bei Wlan-Hotspots

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    Vor allem in Cafés und an öffentlichen Plätzen gibt es bereits offene WLAN-Hotspots.
    Vor allem in Cafés und an öffentlichen Plätzen gibt es bereits offene WLAN-Hotspots. Foto: Martin Schutt (dpa)

    Es ist ein Urteil mit Signalwirkung. Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden und damit die Abschaffung der sogenannten Störerhaftung aus dem Jahr 2017 bestätigt.

    Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt.

    Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus. (Az: I ZR 64/17). (dpa)

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