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Online-Dienste: Streaming-Abos lassen sich künftig auch im Urlaub nutzen

Online-Dienste

Streaming-Abos lassen sich künftig auch im Urlaub nutzen

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    Auch im Urlaub in EU-Ländern lassen sich künftig Serien auf Netflix und Co. anschauen. (Symbolbild)
    Auch im Urlaub in EU-Ländern lassen sich künftig Serien auf Netflix und Co. anschauen. (Symbolbild) Foto: Silvia Marks (dpa)

    Wenn Sie das Bundesliga-Abo auf Sky Go auch im Urlaub nutzen oder die liebste Netflix-Serie am Strand abrufen wollten, war das bislang nicht möglich. Schuld daran war, dass manche Lizenzrechte auf einzelne Länder beschränkt waren – das sogenannte Geoblocking. Doch ab 2018 fallen diese Beschränkungen weg. Das hat das Europäische Parlament am Donnerstag beschlossen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten dazu, was die Neuregelung bedeutet.

    Was steht in der neuen EU-Verordnung?

    Die Neuregelung sieht vor, dass Nutzer, die bezahlte Abonnements von Streaming-Diensten haben, künftig auch im Urlaub, auf Dienstreise oder beim Studienaufenthalt im EU–Ausland ihr Abonnement nutzen können.

    Welche Online-Inhalte sind denn künftig in ganz Europa nutzbar?

    Es geht um bezahlte Abonnements von Filmen und Videos oder Musik – also Medieninhalte, wie sie von Netflix, Maxdome, Amazon prime oder iTunes angeboten werden. Auch Kunden von Pay-TV-Anbietern wie Sky Go profitieren von den neuen Möglichkeiten. Ausgeklammert sind lediglich die Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender und ihrer Medien-Datenbanken. Den „Tatort“ wird man am Strand von Mallorca auch künftig nicht sehen können.

    Welchen Sinn hatten diese Beschränkungen?

    Im Hintergrund steht das Urheberrecht. Die Lizenzen für Filme und Produktionen müssen für jedes Land extra erworben werden. Das ist ein großes Geschäft. Deshalb haben auch große Marktteilnehmer wie die Hollywood-Studios die Verordnung massiv bekämpft. Nun benutzt man einen Kniff, den das Netz möglich macht: Die Bindung an das Heimatland wird aufgehoben, der Vertrag darf somit auch im EU-Ausland genutzt werden.

    Wie können die Anbieter feststellen, wo man sich aufhält?

    Die meisten Unternehmen nutzen das sogenannte Geoblocking-Verfahren. Aus der IP-Adresse des Computers, die bei der Einwahl in das Internet vergeben wird, lässt sich erkennen, wo sich der Nutzer aufhält. Derzeit können Angebote gestoppt werden, wenn sich der User nicht im eigenen Land, für das er ein Abonnement angeschlossen hat, bewegt. Um einen Missbrauch zu verhindern, haben Anbieter künftig auch erweiterte Rechte. Sie dürfen zum Beispiel über die Telefonrechnung, die Steuererklärung, den Ausweis oder die IP-Adresse prüfen, ob der Verbraucher zu Hause ein Abonnement abgeschlossen und bezahlt hat und somit berechtigt ist, auf das Angebot zuzugreifen. Das soll ihnen Sicherheit bieten. Damit soll verhindert werden, dass jemand ein Abonnement in einem Land abschließt, in dem es günstiger ist als in seinem Heimatland. Damit die Anbieter keine Bewegungsprofile der Nutzer erstellen können, dürfen sie aber nur zwei von zehn ausgewählten Kriterien abfragen.

    Ist das Angebot im Ausland möglicherweise trotzdem eingeschränkt?

    Die Verordnung schreibt ausdrücklich vor, dass alle Inhalte aus der Heimat ohne Zusatzkosten und ohne Qualitätsverlust nutzbar sein müssen. Das heißt übrigens auch, dass beispielsweise ein iTunes-Kunde im Ausland auf die Musik und Filme zurückgreifen kann, die ihm zu Hause zustehen – obwohl der Apple-Dienst im Aufenthaltsland möglicherweise eine andere Produktpalette verbreitet.

    Was heißt denn „vorübergehender“ Auslandsaufenthalt?

    Das ist tatsächlich Auslegungssache. Ein mehrwöchiger Urlaub gehört ganz sicher dazu. Möglicherweise auch ein längerer Auslandsaufenthalt zum Studium. Aber wer beispielsweise als Rentner seinen Wohnsitz in ein anderes EU-Land verlegt, wird nicht dauerhaft das Angebot seines früheren Heimatlandes ohne Zusatzkosten nutzen dürfen.

    Warum bleiben die Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender außen vor?

    Auch dabei geht es um die Urheberrechte für alle Beteiligten. Da die Struktur der TV-Sender anders ist als beim Bezahlfernsehen, soll deren Verbreitung außerhalb der eigenen Grenzen in einer gesonderten Verordnung geregelt werden, die gerade entsteht.

    Sind die Anbieter denn bereit oder blockieren sie die Neuregelung?

    Die Betreiber der Streaming-Dienste haben sich durchweg positiv geäußert und wollen die EU-Vorgaben so schnell wie möglich umsetzen. Das müssen sie auch, denn die Neuregelungen treten 2018 in Kraft. (mit afp)

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