Das Oberlandesgericht Hamburg hat in der Begründung seines Urteils den Streit nun zur Revision zugelassen. Derweil feiern beide Parteien das Urteil als Sieg in eigener Sache.
Die Gema wirft Rapidshare vor, von ihr vertretene Urheberrechte massiv zu verletzen, indem über die Plattform geschützte Musik rechtswidrig veröffentlicht werde. Die deutsch-schweizerische Rapidshare hält dagegen, dass ihr Geschäftsmodell völlig legal sei. Über die Plattform könnten Dateien zwar hochgeladen werden, damit seien sie aber noch längst nicht "öffentlich zugänglich". Erst wenn der Kunde "auf einschlägigen Szene-Seiten" einen Link veröffentlicht, könnten Urheberrechte verletzt werden.
Das Geschäftsmodell von Rapidshare führe zwar nicht unmittelbar zu verstärkten Prüfpflichten, teilte das OLG mit. Es berge jedoch "strukturell (...) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache". Das Unternehmen sei verpflichtet gewesen, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen zu ergreifen, wenn diese bekannt seien, so die Richter.
Damit weiche das Gericht allerdings von seiner bisherigen Haltung ab, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare illegal sei, erklärte das Unternehmen - und wertet das als Erfolg. Auch habe das Gericht erstmals anerkannt, dass Dateien erst dann "öffentlich zugänglich" würden, wenn die Links durch den Benutzer im Internet veröffentlicht werden. Hier setze Rapidshare bereits seit Jahren an und sorge "aus eigenem Antrieb" für die Sperrung solcher Dateien. Eine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen halte man allerdings für fragwürdig.
Die Gema wertet das Urteil ebenfalls als Sieg in eigener Sache. Es bestätige, dass Rapidshare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte ergreifen müsse, betonte der Verband. Die bislang getroffenen Maßnahmen seien nicht für ausreichend gehalten worden. Mit dem Urteil, das am 14. März gefällt wurde, hat das OLG Hamburg Rapidshare verboten, über 4000 konkret bezeichnete Musiktitel in der Bundesrepublik öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits ist die Auseinandersetzung nun zur Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen worden. (dpa)
Pressemitteilung des OLG Hamburg