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Illegales Filesharing: BGH: Inhaber von Internetanschluss haften nicht für illegales Hochladen

Illegales Filesharing

BGH: Inhaber von Internetanschluss haften nicht für illegales Hochladen

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    Nicht der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für illegales Filesharing, sondern derjenige, der sich trotz des Verbots an Tauschbörsen beteiligt.
    Nicht der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für illegales Filesharing, sondern derjenige, der sich trotz des Verbots an Tauschbörsen beteiligt. Foto: Symbolbild: Karl-Josef Hildenbrand (dpa)

    Die sogenannte Störerhaftung für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen ist am Donnerstag vom Bundesgerichtshof (BGH) eingeschränkt worden. Das Urteil lautet: Inhaber von Internetanschlüssen haften nicht dafür, wenn ihr Anschluss von anderen Nutzern - etwa volljährige Gäste, Mitglieder einer Wohngemeinschaft - dafür genutzt wird, Musik oder Filme verbotenerweise Hochzuladen. Volljährige müssen laut BGH auch nicht ohne Anlass über illegales Filesharing belehrt werden.

    Illegales Filesharing: Ohne konkreten Anlass keine Belehrung notwendig

    Im Ausgangsfall ging es um eine Frau, die Abmahnkosten für einen illegal hochgeladenen Film zahlen sollte. Die Frau weigerte sich und gab an, dass zum Zeitpunkt des Hochladens ihre Nichte aus Australien und deren Lebensgefährte zu Besuch gewesen seien und ihren Internetanschluss mitgenutzt hätten. Die Vorinstanz hatte die Frau in der Haftung gesehen, da sie ihre Nichte nicht über die Rechtswidrigkeit des Filesharing aufgeklärt hatte. Der BGH wies dies zurück.

    Es sei "nicht zumutbar und nicht sozialadäquat", so urteilte der BGH, volljährige Gäste, Mitbewohner oder Freunde ohne konkreten Anlass über illegales Filesharing zu belehren oder sie zu überwachen. 2012 hatte der BGH bereits entschieden, dass Eltern nicht für das illegale Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn sie diese über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehrt haben. AFP/sh

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