Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

BGH stärkt Verbraucher bei Internetgeschäften

Geld & Leben

BGH stärkt Verbraucher bei Internetgeschäften

    • |

    In dem Prozess hatte eine Frau den Kaufpreis von rund 1000 Euro für ein defektes Radarwarngerät zurückfordert. Nach einem telefonischen Werbegespräch hatte die Autofahrerin per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit Radarwarnfunktion bestellt. Auf dem Bestellschein war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Einsatz solcher Geräte im Straßenverkehr verboten sei und entsprechende Geschäfte "sittenwidrig" und damit unwirksam seien.

    Laut BGH kann die Autofahrerin aber das Geld zurückverlangen. Das Widerrufsrecht stehe bei einem Fernabsatzgeschäft jedem zu, der einen Vertrag schließt (AZ: VIII ZR 318/08 - Urteil vom 25. November 2009).

    Nach Feststellung des für das Kaufrecht zuständigen VIII. BGH- Zivilsenats gilt dies auch dann, wenn es sich um einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät handelt, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Frau hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Versandkosten.

    Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht laut BGH darin, dem Verbraucher ein einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehle es jedoch, wenn ­ wie in diesem Fall - beiden Parteien gegen die guten Sitten verstoßen hätten.

    Der aktuelle Fall unterscheidet sich von einem ähnlichen vom BGH im Jahr 2005 entschiedenen Fall (Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04). Der damalige Käufer eines Radarwarngerätes konnte den Kaufpreis nicht zurückverlangen, weil es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt hatte.

    § 312 d BGB gibt dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355; er ist an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden