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BGH-Urteil: Wer seine Ebay-Auktion abbricht, dem droht eine Schadenersatzzahlung

BGH-Urteil

Wer seine Ebay-Auktion abbricht, dem droht eine Schadenersatzzahlung

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    Bundesgerichtshof: Bei vorzeitigem Auktionsende muss der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden.
    Bundesgerichtshof: Bei vorzeitigem Auktionsende muss der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden. Foto: Bernd Thissen, dpa (Archivbild)

    Anbieter sollten ihre Auktionen auf der Internetplattform Ebay nicht vorzeitig ohne berechtigten Grund abbrechen, sonst müssen sie dem Höchstbietenden weiterhin Schadenersatz zahlen. Daran ändert ein missverständliche und mittlerweile geänderte Klausel zur Technik der vorzeitigen Angebotsrücknahme nichts, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. (Az. VIII ZR 90/14)

    Anbieter wollte in Ebay ein Stromaggregat doch anderweitig verkaufen

    Im aktuellen Fall hatte der Beklagte ein Stromaggregat im Wert von 8500 Euro für einen Euro im Internet angeboten. Er beendete dann die Auktion nach zwei Tagen, weil er das Gerät anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro der Höchstbietende und forderte Schadenersatz im Wert des Aggregats.

    Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine Ebay-Klausel, wonach Auktionen, die noch zwölf Stunden oder länger laufen "ohne Einschränkung" vorzeitig abgebrochen werden könnten. Dies bezog sich laut Urteil aber nur auf den technischen Vorgang, nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der Angebotsrücknahme.

    Bei vorzeitigem Auktionsende müssen Artikel an Höchstbietenden verkauft werden

    Solch eine Rücknahme ist laut den Geschäftsbedingungen von Ebay nur möglich, wenn es bei der Beschreibung des angeboten Artikels und Preisangaben zu "wesentlichen Fehlern" gekommen ist, oder der Artikel unverschuldet beschädigt oder gestohlen wurde. Ansonsten müsse bei einem vorzeitigen Auktionsende der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden. afp

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