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BGH-Urteil: Eltern dürfen Facebook-Konto der toten Tochter einsehen

BGH-Urteil

Eltern dürfen Facebook-Konto der toten Tochter einsehen

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    Ein Facebook-Profil im Gedenkzustand bleibt für alle Kontakte des Verstorbenen zur Erinnerung erreichbar. Sich einloggen und etwas ändern kann aber niemand mehr.
    Ein Facebook-Profil im Gedenkzustand bleibt für alle Kontakte des Verstorbenen zur Erinnerung erreichbar. Sich einloggen und etwas ändern kann aber niemand mehr. Foto: Lukas Schulze/Illustration, dpa

    Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in letzter Instanz entschieden.

    Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten.

    Die Richter hoben ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte.

    Eltern wollen Zugang zum Facebook-Gedenkkonto der Tochter

    Die 15-Jährige war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Bis heute ist ungeklärt, ob es ein Suizid war oder ein Unglück. Von den privaten Inhalten der Facebook-Seite erhoffen sich die Eltern neue Hinweise. Auch mit Passwort können sie sich aber nicht anmelden, denn Facebook hat das Profil im sogenannten Gedenkzustand eingefroren.

    Zuletzt hatte das Berliner Kammergericht ihnen unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis den Zugang verwehrt. Die BGH-Richter haben in der Verhandlung am 21. Juni bereits durchblicken lassen, dass sie diese Argumentation nicht für überzeugend halten.

    Fällt der BGH ein Grundsatz-Urteil zum digitalen Nachlass?

    Experten hofften bereits im Vorfeld auf ein Grundsatz-Urteil zum digitalen Nachlass. Ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie beispielsweise Tagebücher oder Briefe, ist bisher nirgendwo eindeutig geregelt. Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass nur wenige  digitale Inhalte sich bei dem Verstorbenen daheim auf einem Datenträger befinden. Vieles liegt auf einem Server oder Rechner im Internet ("Cloud"). Hat der Tote nicht verfügt, was damit passieren soll, bekommen die Erben vom Anbieter unter Umständen keinen Zugriff.  

    Ein Facebook-Profil im "Gedenkzustand" bleibt für alle Kontakte des Verstorbenen zur Erinnerung erreichbar. Sich einloggen und etwas ändern kann aber niemand mehr. Facebook lehnte die Freigabe der Konto-Inhalte für die Eltern vor dem Urteil ab: Die Freunde des Mädchens hätten darauf vertraut, dass private Nachrichten auch privat bleiben. (dpa)

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