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Verfassungsgericht: Corona-Notlagegesetz für Kommunen verstößt gegen Verfassung

Verfassungsgericht

Corona-Notlagegesetz für Kommunen verstößt gegen Verfassung

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    Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen.
    Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. Foto: Rolf Vennenbernd, dpa (Symbolbild)

    Das Verfassungsgericht Brandenburg erklärte in einem Beschluss (Az.: VfGBbg 10/21) nach Mitteilung vom Freitag, dass das Gesetz von 2020 unter anderem gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße. Damit gab das Gericht einer Klage der AfD-Landtagsfraktion Recht. Damalige Rechtsakte und Entscheidungen in Kommunen, die auf dem Notgesetz und der zugehörigen Verordnung beruhen, hätten aber weiter Bestand.

    Der Landtag hatte im April 2020 beschlossen, dass die Vertretungen in Gemeinden, Städten und Landkreisen in Ausnahmefällen Entscheidungen auch auf die kleineren Hauptausschüsse übertragen oder Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen dürfen. Die Parlamente konnten befristet auch per Video- und Telefonkonferenzen tagen. Das Gesetz ermächtigte den Innenminister während der Notlage, durch den Erlass von Rechtsverordnungen von Vorschriften der Kommunalverfassung abzuweichen. Es wurde verlängert und galt bis zum 30. Juni 2021.

    Das Innenministerium erklärte, die Entscheidung stelle klar, dass das Parlament die wesentlichen kommunalen Strukturprinzipien und die darin vorgesehenen Entscheidungsprozesse treffen müsse und ein Delegieren auf den Innenminister nur mit engen Maßgaben zulässig sei. In der Kommunalverfassung sei im Juli 2021 geregelt worden, wann bei einer Notlage Audio- oder Videositzungen gemacht werden dürften, sie enthalte auch Vorgaben zur Wahrung der Öffentlichkeit.

    AfD-Fraktionschef Hans-Christoph Berndt sagte: "Wir begrüßen die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, weil sie dem Regierungshandeln Grenzen setzt und die Gewaltenteilung bekräftigt."

    Das Gesetz verstößt dem Verfassungsgericht zufolge gegen Artikel 2, Absatz 4 der Landesverfassung, wonach die Gesetzgebung durch Volksentscheid und den Landtag ausgeübt wird. Das Notlagegesetz führe über das Außerkraftsetzen wesentlicher Vorschriften der Kommunalverfassung zu einer Gewichtsverschiebung zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt in der Kommune, erklärte das Gericht. Dem Innenminister wurde demnach eine zu weitgehende Befugnis zur Ausgestaltung zugestanden.

    Die Richter sehen auch eine Unvereinbarkeit mit Artikel 80, Satz 2 der Verfassung, wo es heißt: Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Der Landtag hätte nach Ansicht der

    Von dem Bild der Gemeinde als "Keimzelle der Demokratie" mit Legitimation, Partizipation und Mitbestimmung, das in Kommunal- und Landesverfassung verankert sei, bleibe bei einer Gesamtbetrachtung und einer gehäuften Anwendung der Verordnungsermächtigungen "nicht mehr viel übrig", teilte das Verfassungsgericht mit.

    Die AfD-Fraktion hatte damals Bedenken deutlich gemacht, war aber mit Änderungsvorschlägen gescheitert.

    (dpa)

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