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Justiz: Wer es nicht zum Gericht schafft, muss Bescheid geben

Justiz

Wer es nicht zum Gericht schafft, muss Bescheid geben

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    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Foto: Uli Deck, dpa

    Wer kurzfristig und unvorhersehbar einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann, muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) "alles ihm Mögliche und Zumutbare" tun, um das Gericht rechtzeitig zu informieren. Notwendig ist auch, ganz konkrete Angaben zu machen, was dazu zu welchem Zeitpunkt unternommen wurde. Das geht aus einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervor. (Az. XII ZB 171/23)

    Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit getrennt lebender Eheleute. Die Vertreterin der Frau habe im November 2022 auf der Fahrt zum Amtsgericht Frankfurt/Oder plötzlich "schubweise schwere krampfhafte Zustände" verbunden mit Brechreiz und Durchfall bekommen, hieß es laut BGH in einer Beschwerde der Frau. Die Anwältin habe ihre Fahrt deshalb auf einem Parkplatz für rund zwei Stunden unterbrechen müssen. Sie soll mehrfach erfolglos versucht haben, das

    Das Amtsgericht hatte zugunsten des Ehemannes entschieden, der 44 000 Euro von seiner Frau will. Die Beschwerde dagegen scheiterte vor dem Oberlandesgericht Brandenburg und nun auch am BGH. Es fehlten demzufolge konkrete Angaben zum Ablauf der Fahrt und zu den Bemühungen um eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht.

    Unter anderem sei unklar, wann genau und wie oft die Verfahrensbevollmächtigte welche Telefonnummern gewählt habe und ob darunter auch die zuständige Geschäftsstelle des Amtsgerichts gewesen sei. Die bloße Behauptung mehrerer erfolgloser Kontaktversuche vor dem terminierten Verhandlungsbeginn sei zu pauschal und ungenau. Auch wäre es zumutbar und naheliegend gewesen, die Kanzleimitarbeiterin unverzüglich bei Abbruch der Fahrt anzuweisen, die Richterin zu informieren und dafür sowohl die Nummer der Geschäftsstelle als auch die zentrale Rufnummer des Amtsgerichts zu benutzen. Dass die Mitarbeiterin diese Weisung tatsächlich rechtzeitig erhielt, sei der Beschwerde nicht zu entnehmen.

    (dpa)

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