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Covid-19: Gericht: Krankheiten nicht klar als Impfschaden nachweisbar

Covid-19

Gericht: Krankheiten nicht klar als Impfschaden nachweisbar

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    Ein Großteil der Bevölkerung in Brandenburg ist mehrfach gegen Covid-19 geimpft und hat eine oder mehrere SARS-CoV-2-Infektionen hinter sich.
    Ein Großteil der Bevölkerung in Brandenburg ist mehrfach gegen Covid-19 geimpft und hat eine oder mehrere SARS-CoV-2-Infektionen hinter sich. Foto: Marijan Murat, dpa

    Ein Frau ist in Cottbus vor Gericht damit gescheitert, für verschiedene Krankheiten nach einer Coronaschutz-Impfung entschädigt zu werden. Aus ihrer Sicht ist die

    Die Klägerin hatte angegeben, nach der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus an verschiedenen Krankheiten gelitten zu haben, darunter einer chronischen Autoimmunentzündung der Schilddrüse und einem chronischen Erschöpfungssyndrom. Sie hatte die Erkrankungen auf die Impfung zurückgeführt. Nachdem das Landesamt für Soziales einen von ihr gestellten Entschädigungsantrag abgelehnt hatte, war die Frau vor das Sozialgericht Cottbus gezogen.

    Das Gericht urteilte nun, die Klägerin habe bereits das Vorhandensein und den Umfang einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. Überdies fehle auch der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schutzimpfung und den behaupteten Gesundheitsschäden.

    Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Eintritt des Gesundheitsschadens reicht dem Gericht zufolge für den Kausalitätsnachweis nicht aus. Der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft, wie er in der Studienlage des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts zum Ausdruck komme, gebe dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte her. Nach Gerichtsangaben kann die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen, wenn die medizinische Forschung einen Kausalzusammenhang mit der erforderlichen Gewissheit möglich erscheinen lasse. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. Das Sozialgericht hat darüber hinaus die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Damit kann eine mögliche zweite Instanz vor dem Landessozialgericht übersprungen werden.

    (dpa)

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