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Bundesverfassungsgericht: Eilantrag zu Projektion auf russische Botschaft scheitert

Bundesverfassungsgericht

Eilantrag zu Projektion auf russische Botschaft scheitert

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    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesverfassungsgericht.
    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesverfassungsgericht. Foto: Uli Deck, dpa (Symbolbild)

    Eine Videoprojektion von Kriegsbildern auf das Gebäude der russischen Botschaft in Berlin an diesem Samstag bleibt verboten. Ein Eilantrag des Ukraine-Solidaritätsverein Vitsche am Bundesverfassungsgericht blieb am Abend vor dem zweiten Jahrestag des Überfalls auf die Ukraine ohne Erfolg. Eine Folgenabwägung gehe zum Nachteil des Antragstellers aus, teilte das höchste deutsche Gericht am Freitag mit. (Az. 1 BvQ 11/24)

    Denn würde sich das Verbot später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellen, hätten die Projektionen bereits stattgefunden - dann wären der Erklärung zufolge der geschützte Frieden und die Würde der diplomatischen Vertretung verletzt und das diplomatische Verhältnis zwischen Deutschland und Russland dadurch beeinträchtigt. Sollte sich hingegen herausstellen, dass das Verbot verfassungswidrig war, wäre der Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt, erläuterte das Gericht. Bei Abwägung der Interessen sei vor allem zu beachten, dass nach der Würdigung der Vorinstanz, des Berliner Oberverwaltungsgerichts, auch eine Projektion auf eine Leinwand vor dem Botschaftsgelände noch hinreichend Beachtung erzielen könne.

    Am Samstag sind mehrere Demonstrationen gegen Russland und Präsident Wladimir Putin sowie zur Solidarität mit der Ukraine angekündigt. Einige Veranstaltungen sind im Umfeld der russischen Botschaft Unter den Linden in Berlin-Mitte geplant. Der Verein Vitsche hatte eine Stunde lang Fotos und Videos vom Krieg auf die Botschaft projizieren wollen. Nachdem die Polizei dies verboten hatte, zog der Verein vor Gericht.

    Sowohl das Berliner Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht verwiesen auf das Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen. Danach treffe den Empfangsstaat die besondere Pflicht, die Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission zu schützen, um zu verhindern, dass ihr Friede oder ihre Würde beeinträchtigt werden. Vitsche-Anwalt Patrick Heinemann dagegen pochte auf das Recht der Versammlungsfreiheit und beantragte in Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    (dpa)

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