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Bundesgerichtshof: Urteil zu "NSU 2.0"-Drohschreiben rechtskräftig

Bundesgerichtshof

Urteil zu "NSU 2.0"-Drohschreiben rechtskräftig

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    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof.
    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof. Foto: Uli Deck, dpa

    Die Haftstrafe gegen den Verfasser der sogenannten "NSU 2.0"-Drohschreiben ist rechtskräftig. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe mitteilte, änderte der dritte Strafsenat den Schuldspruch des Frankfurter Landgerichts geringfügig und verwarf die Revision im Übrigen. Das Landgericht hatte den Mann im November 2022 unter anderem wegen Volksverhetzung, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, Beleidigung, versuchter Nötigung und Bedrohung zu fünf Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt.

    Der aus Berlin stammende Mann hatte per E-Mail, Fax und SMS eine Serie von hasserfüllten Drohschreiben an Rechtsanwälte, Politikerinnen, Journalistinnen und Vertreter des öffentlichen Lebens gerichtet. Zu den Adressaten gehörten Satiriker Jan Böhmermann, Moderatorin Maybrit Illner und Kabarettistin Idil Baydar.

    Begonnen hatte die Serie im August 2018 mit Todesdrohungen gegen die Frankfurter Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz und ihre Familie. Die Schreiben waren mit "NSU 2.0" unterzeichnet - in Anspielung auf die rechtsextreme Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU). Uwe Mundlos,

    BGH bestätigt Alleintäterschaft

    Die Staatsanwaltschaft hatte siebeneinhalb Jahre Haft gefordert. Der Angeklagte hatte sein eigenes Plädoyer gehalten und einen Freispruch verlangt. Er sei lediglich Mitglied einer Chatgruppe im Darknet gewesen, deshalb seien auf seinem Computer Teile der Drohschreiben gefunden worden, sagte er. Er hatte die Taten stets bestritten. Internetrecherchen und sprachwissenschaftliche Analysen hatten im Mai 2021 zur Festnahme des Berliners geführt.

    An der Annahme, der Mann habe alleine gehandelt, hatte es von Anfang an Kritik gegeben. Das Landgericht hatte im Prozess nicht konkret feststellen können, wie er an persönliche Daten der Betroffenen gelangte. Zu vier Betroffenen wurden im Tatzeitraum Daten unberechtigt von Polizeicomputern abgefragt. Die Ermittlungen hätten aber weder Verbindungen des Angeklagten zu Polizeikreisen noch Beziehungen zu möglichen Unterstützern oder Hinterleuten ergeben, so der BGH. Wie schon das Landgericht geht auch der Karlsruher Senat davon aus, dass der Mann Alleintäter war.

    Lediglich einen Fall, indem der Mann Einsatzkräfte der Polizei mit einer geladenen Schreckschusspistole bedroht hatte, um sie von seiner Festnahme abzuhalten, stufte der BGH anders ein als die Vorinstanz. Da der Mann die Beamten nicht tätlich angegriffen, sondern mit Gewalt nur gedroht habe, wurde der Fall auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geändert - das Landgericht hatte ihn als tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte eingestuft. Auf die Dauer der Freiheitsstrafe hatte das keine Auswirkung.

    (dpa)

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