Das Coronavirus ist zwar noch da, bestimmt aber nicht mehr den Alltag in Deutschland. Virologe Christian Drosten erklärte bereits, dass die Pandemie vorbei sei. Daher fallen auch immer mehr Regeln, um das Virus in Schach zu halten. Neben den Isolationspflichten, die in immer mehr Bundesländern wegfallen, geht es nun auch der Maske an den Kragen. In Bayern muss die Maske ab Februar in vielen Bereichen nicht mehr getragen werden, aber es gibt Ausnahmen. Welche das sind und wie lange diese noch gelten, lesen Sie hier.
Bayern: Wo gilt noch die Maskenpflicht?
Ab 2. Februar 2023 muss bayernweit in Fernzügen und Fernbussen keine Maske mehr getragen werden. Das kündigte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im Januar an. Im Nahverkehr fiel die Maske bereits am 10. Dezember 2022. Das Tragen einer Maske wird aber dennoch empfohlen.
Nach dem 31. Januar 2023 laufen zudem alle landesrechtlichen Regelungen zur Maskenpflicht aus. So müssen Beschäftigte in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen sowie Personen in Gemeinschaftsunterkünften keine Maske mehr tragen.
Diese Regelung hat allerdings einen Haken, denn die bundesweiten Vorgaben stehen über den bayerischen und geben daher den Ton an. Daher müssen noch bis zum 7. April 2023 weiterhin FFP2-Masken in Pflegeheimen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen getragen werden. Das gilt auch in Einrichtungen für Obdachlose, Menschen mit Behinderung und Flüchtlingsunterkünften.
In Flugzeugen gibt es in Deutschland keine Maskenpflicht mehr. In Flughafenterminals, Apotheken sowie im Handel gilt dies ebenfalls. Allerdings bleibt es den Betreibern überlassen, ihr Hausrecht wahrzunehmen und zum Beispiel eine Maskenpflicht oder eine Maximalzahl an Kunden beziehungsweise Gästen vorzuschreiben. Auf Kreuzfahrtschiffen gelten je nach Anbieter unterschiedliche Corona-Regeln. Und auch in bayerischen Schulen gilt keine Maskenpflicht mehr.
Reicht bei der Maskenpflicht eine medizinische Maske aus?
Für Betreiber und Beschäftigte in Tageskliniken, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Rettungsdiensten sowie in Vorsorgeeinrichtungen, die eine dem Krankenhaus vergleichbare medizinische Versorgung anbieten, genügt eine medizinische Maske.
Patienten und Besucher von Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen müssen hingehen eine FFP2-Maske tragen.
Wer ist von der Maskenpflicht befreit?
In Bayern müssen keine Maske tragen:
- Kinder bis zu ihrem sechsten Geburtstag
- Gehörlose und Schwerhörige
- Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen können. Das muss allerdings durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Dieses muss im Original vorliegen, den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten sowie den Grund der Befreiung.
Wo eine FFP2-Maskenpflicht gilt, reicht für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren eine medizinische Maske aus.
Was passiert beim Verstoß gegen die Maskenpflicht?
Wer in Bayern die Maskenpflicht missachtet, muss laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Bei mehrmaligen Verstößen können auch 500 Euro verlangt werden. Einrichtungen, die sich nicht darum kümmern, dass die Maskenpflicht bei ihnen umgesetzt wird, drohen bis zu 5000 Euro Strafe.