Das habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden und eine entsprechende Beschwerde der Stadt zurückgewiesen, teilte ein Sprecher am Dienstag in München mit. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Laut dem Beschluss vom 13. Mai ist die Stadt in Mittelfranken Mitglied des Zweckverbands Altmühlsee und stellt diesem Personal zur Verfügung. Der Schiffsführer arbeite seit seiner Einstellung bei dem Zweckverband, hieß es weiter. Nach seiner Wahl in den Stadtrat habe die Stadt prüfen lassen, ob die Anstellung mit der Mitgliedschaft im Stadtrat vereinbar sei. Das Landratsamt habe dies mit Hinweis auf die bayerische Gemeindeordnung verneint. Daraufhin habe der Mann sein Mandat verloren.
Dagegen erhob dieser einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Ansbach und bekam Recht. Die Stadt Gunzenhausen legte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Nach dessen Auffassung sind Anstellung und Mandat jedoch vereinbar, da der Schiffsführer zu 100 Prozent beim Zweckverband Altmühlsee arbeitet.
(dpa)