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Wahlberechtigt: Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl 2020 heute: Wer darf wählen?

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Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl 2020 heute: Wer darf wählen?

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    Wer darf bei der Kommunalwahl 2020 in Bayern wählen? Wahlberechtigt ist nicht jeder.
    Wer darf bei der Kommunalwahl 2020 in Bayern wählen? Wahlberechtigt ist nicht jeder. Foto: Karl-Josef Hildenbrand, dpa (Archiv)
    • Mehr Infos: Termin: Wann ist die Kommunalwahl 2020 in Bayern? 
    • Hier informieren wir über die Stichwahl 2020 in Bayern: Termin, Ablauf, Briefwahl und Ergebnis.
    • So funktioniert das Wählen: Kumulieren und panaschieren bei der Kommunalwahl 2020 in Bayern.

    Bei der Kommunalwahl 2020 in Bayern werden viele politische Ämter in den Gemeinden und Landkreisen vergeben. Heute am 15. März 2020 entscheiden Wahlberechtigte darüber. Aber wer darf bei der Kommunalwahl in Bayern wählen?

    Wahlberechtigt ist nicht jeder, denn allein das Alter ist schon entscheidend. Für Ausländer gelten besondere Voraussetzungen - es dürfen aber auch EU-Bürger ohne deutschen Pass wählen. Hier die Informationen rund um die Wahlberechtigten:

    Wer darf bei der Kommunalwahl 2020 in Bayern wählen? Infos zum Alter: Gibt es ein Mindestalter oder eine Altersgrenze?

    Das Alter ist eine erste Voraussetzung, um wählen zu dürfen. Es gibt immer wieder Forderungen, dass Mindestalter für die Kommunalwahl in Bayern auf 16 Jahre herabzusenken. Umgesetzt wurde das bisher aber nicht.

    Daher gilt auch bei den Wahlen 2020, dass Wahlberechtigte mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Sie müssen also am oder vor dem 15. März 2002 geboren worden sein. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

    Ausländer als Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl in Bayern: Welche Voraussetzungen gelten für EU-Bürger?

    Eine weitere Voraussetzung für die Kommunalwahl 2020 in Bayern ist, dass Wahlberechtigte einen deutschen Pass haben müssen - oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes. Franzosen oder Italiener dürfen als EU-Bürger also wählen - Migranten aus Ländern außerhalb der EU wie der Türkei müssen hingegen die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

    Für Deutsche und Ausländer gilt außerdem: Sie müssen ihren Lebensschwerpunkt seit mindestens zwei Monaten vor der Wahl in der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise im Landkreis haben. Ihr Hauptwohnsitz muss am Wahltag also mindestens seit dem 15. Januar 2020 stimmen.

    Bei Kommunalwahl 2020 wahlberechtigt: Wie wirkt sich ein Umzug aus?

    Ein Umzug macht es für Wahlberechtigte bei der Kommunalwahl 2020 in Bayern etwas komplizierter. Beim Wählerverzeichnis galt der 9. Februar 2020 als Stichtag - das waren 35 Tage vor der Wahl.

    Wer danach in eine andere Gemeinde im selben Landkreis umzieht, darf nicht mehr im Wahllokal seine Stimme bei der Gemeindewahl abgeben - also bei der Wahl von Gemeinderat, Marktrat oder Stadtrat und der Wahl von Bürgermeister oder Oberbrügermeister. Wer beim Umzug nach dem 9. Februar den Landkreis verlassen hat, darf auch nicht mehr im Wahllokal für Landrat und Kreistag abstimmen.

    Unter Umständen können Wahlberechtigte ihre Stimmen aber noch per Briefwahl für ihre ursprüngliche Gemeinde und ihren ursprünglichen Landkreis abgeben. Das ist dann möglich, wenn der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bereits vor dem Umzug ausgestellt wurden.

    Kommunalwahl 2020 in Bayern: Wer wird gewählt? Und wer darf gewählt werden?

    Bei der Kommunalwahl in Bayern werden diese politischen Mandatsträger gewählt:

    • die meisten Ersten Bürgermeister oder Oberbürgermeister
    • die meisten Landräte
    • alle Mitglieder von Gemeinderat, Marktrat oder Stadtrat
    • alle Kreisräte

    Genau wie bei den Wahlberechtigten gelten auch bei den Menschen Voraussetzungen, die gewählt werden möchten. Für die Räte dürfen alle antreten, die mindestens 18 Jahre alt sind, den deutschen Pass oder eine EU-Staatsangehörigkeit haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen.

    Für berufsmäßige Erste Bürgermeister und Landräte gelten dieselben Regeln. Dazu kommt noch eine Altersgrenze: Die Kandidaten dürfen zum Beginn der Amtszeit nicht älter als 67 sein. (sge)

    Mehr Infos:

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