Voraussetzung ist, dass die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt wurde. Dies gilt laut der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war. (Az. X ZR 91/22)
Die Fluggäste hatten im konkreten Fall über ein Reisebüro für insgesamt 4881 Euro Tickets für Flüge von München über Madrid (Spanien) und Bogotá (Kolumbien) nach Quito (Ecuador) sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach
Das Amtsgericht im oberbayerischen Erding gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Luftfahrtunternehmens am Landgericht Landshut blieb erfolglos. Der BGH wies nun die Revision zurück.
In den Ausführungen heißt es, der Erstattungsanspruch gelte für die Kosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Und zwar sowohl für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte als auch für solche, die schon zurückgelegt wurden, "wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist".
(dpa)