Der Freistaat Bayern muss großflächig trockengefallene Moore sanieren lassen, die durch den Bau des Kramertunnels bei Garmisch-Partenkirchen zu wenig Grundwasser behielten. "Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Freistaat dazu verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreifen zu lassen", teilte ein Gerichtssprecher am Donnerstag in München mit. Dafür sei unter anderem ein Sanierungskonzept notwendig. Konkret benannte Maßnahmen, die der Bund Naturschutz (BN) in seiner Klage gefordert hatte, wies das Gericht hingegen zurück.
Der BN-Landesbeauftragte Martin Geilhufe bezeichnete das Urteil dennoch als einen Gewinn für Natur und Umwelt. "Erstmals hat ein Gericht deutlich gemacht, dass auch von staatlichen Institutionen verursachte Umweltschäden nach einem rechtsstaatlichen Verfahren saniert werden müssen." Die bayerischen Behörden und Gerichte hätten bislang stets bestritten, dass durch "berufliche Tätigkeit der Straßenbaubehörden" überhaupt ein justiziabler Umweltschaden entstehen könne. Der Streit währt bereits seit 2014.
Während des Baus des Kramertunnels war Grundwasser in den Stollen eingedrungen. Nach Darstellung des BN sank der Grundwasserspiegel am Berg dadurch deutlich ab, wodurch überregional bedeutsame Feuchtbiotope zu erheblichen Anteilen trockengefallen und europäisch geschützte Biotopkomplexe zerstört worden seien. Der Verband klagte daher vor Gericht Sanierungsmaßnahmen ein. Konkret sollten nach Vorstellung des BN Felsklüfte mit Hilfe von Betoninjektionen abgedichtet werden, damit sich der Grundwasserspiegel wieder anhebe und die Feuchtbiotope sich regenerieren könnten.
Der Kramertunnel ist ein von vielen Bürgern sehnsüchtig erwartetes und von anderen scharf kritisiertes Großprojekt zur Ortsumfahrung von Garmisch-Partenkirchen in Oberbayern. Nach jahrzehntelangen Planungen hatte der Bau der Hauptröhre des 3,4 Kilometer langen Tunnels im Februar 2020 begonnen. Er soll die Region ab Ende 2024 vom starken Durchgangsverkehr entlasten; auf der Bundesstraße 23 sind täglich Tausende Autos unterwegs.
Die Begründung des Urteils vom Verwaltungsgerichtshof lag zunächst noch nicht vor. Allerdings wurde keine Revision zugelassen, die Beteiligten können deshalb nur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
(dpa)