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Tourismus
24.06.2024

Gericht: 1,3 Kilometer nicht "wenige Gehminuten" zum Strand

Palmen werfen Schatten auf den Strand.
Foto: Aaron Favila/AP, dpa (Archivbild)

Wenn ein Hotel sich 1,3 Kilometer vom Strand befindet, sind das dann wenige Gehminuten? Mit dieser Frage befasste sich das Amtsgericht München - und kam zu einer eindeutigen Antwort.

Ein 1,3 Kilometer vom Strand entferntes Hotel befindet sich nicht "nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden" - das hat das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Ein Reiseveranstalter, der das Hotel trotz der Entfernung so angepriesen hatte, muss darum die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz zahlen - insgesamt 1795 Euro.

Geklagt hatte eine Frau, die 2022 mit ihrer neun Jahre alten Tochter nach Costa Rica gereist war und vor Ort feststellen musste, dass sich das gebuchte Boutique-Hotel, das mit den Worten "nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden [...] entfernt" beschrieben wurde, tatsächlich 25 Gehminuten vom Strand entfernt befand. An der Rezeption wurde ihr mitgeteilt, sie müsse ein Taxi dorthin nehmen.

Nach Absprache mit einer lokalen Ansprechpartnerin des Reiseveranstalters vor Ort buchte die Mutter dann ein Ersatzhotel. Diese Kosten und Schadenersatz für einen mit dem Hotelwechsel verschwendeten Urlaubstag forderte sie vom Veranstalter zurück - und bekam nun vom Gericht Recht.

Die 1,3 Kilometer zum Strand könnten nur bei einer Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 Kilometern in der Stunde in fünf Minuten zurückgelegt werden. Und das sei "selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo", entschied das Gericht. "Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste - passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an - kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden."

Außerdem gab das Gericht zu bedenken, dass es sich bei knapp 9000 Euro für zwölf Tage (ohne Flüge) um eine "Reise im Hochpreissegment" handelte. "Die Beklagte, die selbst damit wirbt, "unvergessbare Luxusreisen" anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen", so das Gericht. "Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise "wenige Gehminuten" eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet."

Das Urteil vom 22. November 2023 (Aktenzeichen: 242 C 13523/23) ist inzwischen rechtskräftig.

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