Laut der Vorschrift muss seit 2018 in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz gut sichtbar im Eingangsbereich hängen. Der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) geht gegen die Verordnung vor. Im Sommer vorigen Jahres hatte er vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine Niederlage kassiert. Mit den Revisionen gegen dieses Urteil hat sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht befasst.
Der VGH hatte die Kreuze als passive Symbole "ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung" eingestuft. Der Kläger werde dadurch nicht in seinen Grundrechten auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie Gleichbehandlung verletzt. Die Vertreter des Freistaates verteidigten in Leipzig diese Auffassung.
Dagegen fordert der Bund für Geistesfreiheit die Entfernung der Kreuze. Sie seien eindeutig ein religiöses Symbol, das in den Gebäuden eines zur Neutralität verpflichteten Staats nichts zu suchen habe. "Was hat ein Kreuz mit einer behördlichen Tätigkeit, mit dem Ausstellen eines Führerscheins (...) zu tun? Nichts!", sagte Anwalt Hubert Heinhold. Eine Entscheidung will das Bundesverwaltungsgericht am nächsten Dienstag verkünden.
(dpa)