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München: Gericht entscheidet: Münchner Stadtportal ist wettbewerbswidrig

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Gericht entscheidet: Münchner Stadtportal ist wettbewerbswidrig

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    Das Internet-Stadtportal der bayerischen Landeshauptstadt München ist laut einem Gerichtsurteil mit dem Gebot der Staatsferne der Presse unvereinbar.
    Das Internet-Stadtportal der bayerischen Landeshauptstadt München ist laut einem Gerichtsurteil mit dem Gebot der Staatsferne der Presse unvereinbar. Foto: Peter Kneffel, dpa (Symbolbild)

    Das offizielle Internet-Stadtportal von München ist laut einem Gerichtsurteil zu sehr wie ein Presseprodukt aufgemacht worden und daher wettbewerbswidrig. Das Landgericht München I teilte am Dienstag mit, dass es einer entsprechenden Klage von mehreren Verlagen mit Zeitungen in München stattgegeben habe. Es ging in dem Fall nicht um das Stadtportal an sich, sondern speziell um die konkrete Ausgestaltung des Inhalts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist Berufung beim Oberlandesgericht möglich.

    Betreiber des Portals muenchen.de zieht Berufung in Betracht

    Die zuständige Kammer argumentierte in ihrem Urteil so: In der konkret beanstandeten Form sei www.muenchen.de mit dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot der Staatsferne der Presse unvereinbar. Der Internetauftritt des Portals biete "eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift - jedenfalls subjektiv - entbehrlich mache", hieß es weiter in der Mitteilung des Gerichts. 

    "Es werden in Quantität und Qualität deutlich Themen besetzt, deretwegen Zeitungen und Zeitschriften gekauft werden." Auch im Layout gebe es zu viele Ähnlichkeiten mit Presseprodukten, etwa bei der Illustration mit Über- und Zwischenüberschriften, Bildern und Zitaten. Laut Kammer sei insgesamt nicht mehr erkennbar, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation sei.

    Der Geschäftsführer der im städtischen Besitz befindlichen Betreiber-Gesellschaft des Portals, Lajos Csery, reagierte auf das Urteil in einer Mitteilung so: "Wir warten nun zunächst auf die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung. Schon jetzt spricht allerdings vieles dafür, über eine Berufung ernsthaft nachzudenken."

    BGH-Urteil: Kommune darf kein zu presseähnliches Amtsblatt verteilen

    Der Prozessbevollmächtigte der klagenden Verlage, Michael Rath-Glawatz, sprach in einer Mitteilung des Verbands Bayerischer Zeitungsverleger von einem guten Tag für die freie und unabhängige Presse. "Es widerspricht sowohl Verfassungs- wie Wettbewerbsrecht, dass muenchen.de als kommunales Nachrichtenportal den örtlichen Verlagen durch eine umfassende Berichterstattung zu allen erdenklichen Themen und mit überbordender Verbreitung kommerzieller Online-Werbung direkte Konkurrenz macht." Eine "steuerfinanzierte Internet-Zeitung" der öffentlichen Hand sei ebenso unzulässig wie ein redaktionell aufbereitetes Amtsblatt.

    In der Vergangenheit hatten sich auch schon andere Gerichte mit ähnlichen Fällen beschäftigt. Das Münchner Gericht orientierte sich an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018. Damals urteilten die Richter, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses zu presseähnlich aufgemacht ist. Es ging damals um ein Amtsblatt in der Stadt Crailsheim in Baden-Württemberg. (dpa)

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