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Maximilianstraße: Augsburg scheitert mit Verkehrsversuch vor Gericht

Maximilianstraße

Augsburg scheitert mit Verkehrsversuch vor Gericht

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    Die Maximilianstraße in Augsburg.
    Die Maximilianstraße in Augsburg. Foto: Stefan Puchner, dpa (Archivbild)

    Die Stadt Augsburg muss einen Versuch zur Verkehrsberuhigung auf ihrer zentralen Maximilianstraße nach einem Gerichtsbeschluss vorzeitig beenden. Das

    Die Maximilianstraße gilt als Prachtmeile der 300.000-Einwohner-Stadt. Insbesondere am Wochenende ist sie auch Treffpunkt von zahlreichen feiernden jungen Menschen, die die nahen Gaststätten besuchen. Die von einer schwarz-grünen Koalition regierte Stadt hatte zum 1. Mai für einen einjährigen Verkehrsversuch den nördlichen Teil der Maximilianstraße sowie einige angrenzende Gassen zur Fußgängerzone erklärt. "Ziel ist eine Steigerung der Aufenthaltsqualität", hatte die Verwaltung den Versuch begründet.

    Für das Vorhaben wurden knapp 60 Parkplätze gestrichen. Busse, Straßenbahnen und Taxis durften weiter durch die Maximilianstraße fahren, Anwohner konnten Ausnahmegenehmigungen beantragen. Die Kommune wollte durch zusätzliche Sitzgelegenheiten sowie mehr Grün die Straße attraktiver gestalten und die Zahl der Autos reduzieren. Im kommenden Jahr sollten die Erfahrungen dann an den Stadtrat übergeben werden, damit dieser über eine eventuell dauerhafte Fußgängerzone entscheidet.

    Das Gericht bemängelte, dass die Begründung der Stadt straßenverkehrsrechtlich unzureichend sei. Die Richter meinten, es müsse eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs dargelegt werden. Die Verwaltung hatte diesbezüglich im Hinblick auf die mitunter auch alkoholisierten Feiernden argumentiert, dass solch eine Gefahr wegen der häufig auf der Fahrbahn stehenden Gruppen gegeben sei.

    Das Gericht schloss nicht aus, dass es tatsächlich eine Gefahrenlage gebe. Die Kommune habe hierzu aber keine belastbaren Zahlen vorgelegt. Die Stadt könne außerdem zwar dauerhaft eine Fußgängerzone einrichten - allerdings "mit anderen rechtlichen Mitteln, etwa dem Straßen- und Wegerecht", betonten die Richter.

    (dpa)

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