Die CSU-Politiker Georg Nüßlein und Alfred Sauter haben sich mit dem Kassieren von hohen Provisionen in der sogenannten Maskenaffäre nicht strafbar gemacht.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Deutschlands höchste Richter sind der Auffassung, dass mit den Maskendeals nicht der Straftatbestand der Bestechlichkeit von Abgeordneten erfüllt ist.
Maskenaffäre um CSU-Politiker: Keine Anklage gegen Nüßlein und Sauter
Sauter und Nüßlein hatten für die Vermittlung von Maskengeschäften der hessischen Firma Lomotex hohe Provisionen kassiert. Sauter ließ sich 1,243 Millionen Euro über eine Firma auszahlen, die offiziell auf die Namen seiner Töchter lief. Nüßlein stand laut Vereinbarung praktisch derselbe Betrag zu. Nach einer ersten Tranche von 660.000 Euro, die von einer Firma in der Karibik auf ein Liechtensteiner Konto ging, stoppte die Liechtensteiner Bank aber den Geldfluss und schaltete die Finanzaufsicht ein. Das Geschäft flog auf, die Generalstaatsanwaltschaft München nahm Ermittlungen auf.
Doch die obersten Richter sind der Auffassung, dass die Politiker nicht "in Wahrnehmung ihres Mandats" handelten, wie es im entsprechenden Strafrechtsparagrafen 108e heißt.
Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, "rein außerparlamentarische Betätigungen" des Mandatsträgers zu erfassen. Es genüge nicht, wenn "das Parlamentsmitglied dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll".
Die Karlsruher Richter folgen in ihrer Rechtsauffassung dem Oberlandesgericht München. Das hatte im November vergangenen Jahres genauso argumentiert und den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht als erfüllt angesehen. Das war überraschend. Das selbe Gericht hatte schließlich im Frühjahr die Razzien genehmigt, den Vermögensarrest durchgewunken und sogar einen Haftbefehl erlassen.
Sauter und Nüßlein können nun wieder frei über ihr Geld verfügen
Das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft München dürfte damit bei den Akten landen. Die Vermögensarreste gegen die drei Beschuldigten Sauter, Nüßlein und einen Geschäftsmann aus dem Raum München bleiben mit der Karlsruher Entscheidung aufgehoben, sie können also wieder frei über ihr Geld verfügen und auch die Provisionen behalten.
Das sagt Alfred Sauter über die BGH-Entscheidung
Der Landtagsabgeordnete Alfred Sauter sagte ihn einer ersten Reaktion auf den BGH-Beschluss gegenüber unserer Redaktion: "Ich fühle mich in allem bestätigt, was ich von Anfang an gesagt habe." In einer Presseerklärung hatte Sauter Mitte März 2021 mitgeteilt: „Die mir unterstellte „Bestechung“ für meine Abgeordnetentätigkeit ist ebenso wie die angebliche Verkürzung von diesbezüglichen Steuern abenteuerlich und konstruiert. Sie basiert auf Unterstellungen, die nicht zutreffen.“ Dass Mandatsträger neben der Wahrnehmung des Mandats berufstätig sind, sei nicht nur erlaubt, sondern – jedenfalls nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts – erwünscht, weil es die Einbindung der Abgeordneten in die Lebenswelt der Menschen fördere.
Der 71-jährige CSU-Politiker hatte nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe seine Ämter niedergelegt und hatte die CSU-Fraktion im Landtag verlassen. Sein Landtagsmandat behielt Sauter.
Muss das Antikorruptionsgesetz für Politiker geändert werden?
Mit der Entscheidung der Bundesrichter tritt nun die Frage in den Vordergrund, ob das Antikorruptionsgesetz für Politiker konsequent genug ist. Der Grünen-Landtagsabgeordnete Florian Siekmann, stellvertretender Vorsitzender im Untersuchungsausschuss "Maske", sagt zu dem Beschluss: "Die Gesetzeslage steht im krassen Gegensatz zum Gerechtigkeitsempfinden der Menschen. Deutschland braucht ein scharfes Antikorruptionsrecht, damit dem Geldscheffeln mit dem Mandat ein Riegel vorgeschoben werden kann." Man werde die Aufklärungsarbeit im Untersuchungsausschuss jetzt umso intensiver vorantreiben, so Siekmann
Der Augsburger Strafrechtsexperte Prof. Michael Kubiciel erklärt die Entscheidung der Karlsruher Richter folgendermaßen: "Der BGH beruft sich vor allem auf eine Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages, die außerparlamentarische Aktivitäten von Strafe freigestellt sehen wollte. Mandatsträger können danach gegen Geld politische Einflussnahme zusichern, solange dies nicht zu parlamentarischen Aktivitäten, etwa bei Abstimmungen, führt." Nach Ansicht des BGH habe "der Gesetzgeber diese Strafbarkeitslücke gewollt, nun solle er sie auch schließen, wenn er das für nötig erachtet", betont Kubiciel.