Jahrzehntelang wurde der katholischen Kirche, in vielen Fällen zu Recht, vorgeworfen, "bis in die Betten ihrer Bediensteten schauen" zu wollen – etwa, um sie unter Druck zu setzen. Das hat sich faktisch mit der neuen "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" geändert. Sie ist die wichtigste Rechtsquelle des Kirchenarbeitsrechts und betrifft bundesweit rund 800.000 Menschen.
Eine völlige Liberalisierung stellt sie nicht dar. Und so fordert Ver.di in einer Petition die "Streichung der Sonderregeln für Kirchen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz". Der zuständige Gewerkschaftssekretär Mario Gembus sagt, es sei nicht erforderlich für eine Hebamme, Krankenpflege- oder "Durchführungskraft", Kirchenmitglied zu sein. Entscheidend sei ihre Qualifikation, und dass sie ihre Arbeit gut mache.
Zugleich muss gelten, dass kirchliche Einrichtungen einen erkennbaren christlich-katholischen Charakter haben und behalten
Damit hat er einen Punkt. In einer Zeit, in der auch kirchliche Einrichtungen einen Fachkräftemangel beklagen und die Zahl der Austritte ein historisches Hoch erreichte, kann die Kirchenmitgliedschaft in vielen Bereichen nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Nach der neuen Grundordnung ist es das auch nicht mehr. Allerdings: Die Neuregelung, die Interpretationsspielräume lässt ("kirchenfeindliche Betätigungen", "das katholische Profil ... nach außen repräsentieren"), muss den Praxistest erst bestehen. Zugleich muss gelten, dass kirchliche Einrichtungen einen erkennbaren christlich-katholischen Charakter haben und bewahren.