Etwas kurios ist es schon: Da stellt ein höchstes Gericht fest, dass die Staatsregierung in der ersten Panik zu Beginn der Corona-Pandemie übergriffig geworden ist und einigen tausend Bürgerinnen und Bürgern Bußgelder aufgebrummt hat, die sich im Nachhinein als unverhältnismäßig erwiesen – und dann ist es plötzlich höchst kompliziert, die Sache wieder in Ordnung zu bringen.
Die strittige Corona-Verordnung wurde binnen weniger Tage in Kraft gesetzt. Die bayerischen Ordnungshüter gingen umgehend mit deutscher Gründlichkeit zu Werke. Sogar Menschen, die alleine auf einer Parkbank saßen und ein Buch lasen, wurden ruckzuck mit Bußgeldbescheiden belegt. Aber jetzt dauert es Monate, bis diese Ungerechtigkeiten wieder aus der Welt geschafft werden. Und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger müssen dafür auch noch einen Antrag stellen.
Corona-Urteil: Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung gibt es nicht
Im deutschen Verwaltungsrecht ist für einen derartigen Fall von Staatsirrtum offensichtlich nicht vorgesorgt. Einen Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung gibt es nicht. Die Staatsregierung muss auf das Gnadenrecht zurückgreifen, um die peinliche Angelegenheit zu regeln.
Dass sich die zuständigen Minister dazu sofort entschieden haben, ist anzuerkennen. Jetzt müssen sie nur noch zeigen, dass sie es auch wirklich einfach und unbürokratisch hinbekommen. Und das Bundesverwaltungsgericht, das den Bürgerinnen und Bürgern zu ihrem Recht verhalf, sollte dazu beitragen und die Urteilsbegründung möglichst schnell zu Papier bringen.