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Kirchenaustritt: Ist eine kirchliche Bestattung möglich, nachdem man ausgetreten ist?

Kirchenaustritt

Ist eine kirchliche Bestattung möglich, nachdem man ausgetreten ist?

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    Der evangelisch-lutherischen Kirche kehrten im Jahr 2022 380.000 Menschen den Rücken, von der römisch-katholischen wendeten sich sogar mehr als 520.000 ab.
    Der evangelisch-lutherischen Kirche kehrten im Jahr 2022 380.000 Menschen den Rücken, von der römisch-katholischen wendeten sich sogar mehr als 520.000 ab. Foto: Ingo Wagner, dpa (Symbolbild)

    Die Zahl der Kirchenaustritte steigt und steigt, im Jahr 2022 erreichte sie Rekordwerte. Der evangelisch-lutherischen Kirche kehrten 380.000 Menschen den Rücken, von der römisch-katholischen wendeten sich sogar mehr als 520.000 ab. Ausgetretene haben dennoch viele Fragen. Diese sind oft ganz konkret – stellen sich manchmal aber erst, wenn sich die- oder derjenige Gedanken darüber macht, welche Folgen der Kirchenaustritt mit sich bringt, neben der nicht mehr zu zahlenden Kirchensteuer. Diese endet mit Ablauf des Kalendermonats der Austrittserklärung. Ein Überblick über häufig gestellte Fragen – und wie sie Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und Deutsche Bischofskonferenz (DBK) beantworten:

    Kann ich nach einem Austritt noch Gottesdienste besuchen?

    EKD: Die Antwort lautet schlicht: "natürlich". Auch Nichtmitglieder seien herzlich eingeladen, evangelische Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen zu besuchen, erklärt die EKD auf ihren Schwerpunktseiten im Internet zu Fragen rund um den Kirchenaustritt und seine Folgen: www.ekd.de/kirchenaustritt

    DBK: Ausgetretene Personen seien zwar vom Empfang der Sakramente ausgeschlossen, können sich aber gleichwohl im kirchlichen Kontext engagieren, in Chören mitsingen, in karitativen Gruppen mitarbeiten oder an Gottesdiensten teilnehmen, teilt die DBK mit. Vielleicht finde so auch wieder eine erste Annäherung an die Kirche statt – denn es bestehe ja die Möglichkeit der Rückkehr und Wiederaufnahme.

    Welche kirchlichen Angebote dürfen Ausgetretene nicht mehr wahrnehmen?

    EKD: Da der Kirchenaustritt eine Absage an den gemeinsam gelebten evangelischen Glauben und ein Akt der Loslösung von der evangelischen Kirche sei, sei dieser auch mit Konsequenzen verbunden, so die EKD. Diese betreffen vor allem Lebensetappen beziehungsweise Amtshandlungen von der Taufe bis zur Beerdigung. Heißt zum Beispiel: Ein ausgetretenes Elternpaar darf sein Kind nicht taufen lassen – "letztendlich" entscheide darüber aber die jeweilige Pfarrerin oder der jeweilige Pfarrer. Die oder der können "seelsorgerliche Ausnahmen machen", Ausgetretene hätten aber keinen Anspruch darauf. Zudem verlieren sie, so die EKD weiter, ihre Mitgliedsrechte. Sie können also keine kirchlichen Ämter mehr wahrnehmen und sich, etwa bei Wahlen des Kirchenvorstandes, weder zur Wahl stellen noch selbst wählen.

    Ausgetretene Personen seien zwar vom Empfang der Sakramente ausgeschlossen, können sich aber gleichwohl im kirchlichen Kontext engagieren - und zum Beispiel an Gottesdiensten teilnehmen, erklärt die Deutsche Bischofskonferenz (DBK).
    Ausgetretene Personen seien zwar vom Empfang der Sakramente ausgeschlossen, können sich aber gleichwohl im kirchlichen Kontext engagieren - und zum Beispiel an Gottesdiensten teilnehmen, erklärt die Deutsche Bischofskonferenz (DBK). Foto: Marcus Merk (Symbolbild)

    DBK: Der Kirchenaustritt ist ein Austritt aus der Gemeinschaft der katholischen Kirche, erklärt ebenfalls die Deutsche Bischofskonferenz. Die Folgen: Ausgetretene dürfen zum Beispiel die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht mehr empfangen, worauf sie auch in den "pastoralen Begleitschreiben zum Kirchenaustritt" der Bistümer hingewiesen werden. So dürfen Ausgetretene keine kirchlichen Ämter mehr bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen, können nicht Taufpate und nicht Firmpate sein, können nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Gremien und Räten sein (Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand, Vermögensverwaltungsrat, Diözesanpastoralrat etc.) und ebenfalls nicht in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein.

    Können in der evangelischen/katholischen Kirche Ausgetretene getraut werden?

    EKD: Eine kirchliche Trauung sei "in der Regel" nur dann möglich, wenn beide Eheleute Kirchenmitglieder sind, heißt es. Je nachdem, welcher evangelischen Landeskirche man angehöre, könne es jedoch unterschiedliche Regelungen für die Voraussetzungen geben, die zu erfüllen seien. In einigen Landeskirchen reiche es aus, wenn nur ein Ehepartner Mitglied der evangelischen Kirche ist. "Wenn beide Partner nicht in der Kirche sind, ist eine kirchliche Trauung leider nicht möglich", erklärt die EKD.

    DBK: Nach Erläuterungen der Deutschen Bischofskonferenz müssen ausgetretene Personen, die eine kirchliche Ehe schließen möchten, zuvor eine Erlaubnis zur "Eheschließungsassistenz" beim Ortsordinarius einholen. Die Erlaubnis setze das Versprechen voraus, den katholischen Glauben zu bewahren und an die Kinder weiterzugeben.

    Ist eine kirchliche Bestattung möglich?

    EKD: Die kirchliche Bestattung ist der EKD zufolge "ein wichtiger Moment für christliche Glaubensfragen, denn hier teilen Christinnen und Christen den Glauben an das Leben nach dem Tod". Deshalb sei eine kirchliche Bestattung grundsätzlich nur Kirchenmitgliedern vorbehalten. Dennoch sei es in "Einzelfällen" möglich, trotz Kirchenaustritt christlich bestattet zu werden. Ob eine Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof möglich sei, wenn man kein Kirchenmitglied ist, regele die jeweilige Friedhofsordnung.

    DBK: In einem Musterschreiben an Ausgetretene steht knapp: "Es kann Ihnen das kirchliche Begräbnis verweigert werden, wenn Sie vor dem Tod kein Zeichen der Umkehr und der Reue gezeigt haben."

    Müssen Ausgetretene weitere "Nachteile" fürchten? Eltern etwa, dass ihre Kinder "schlechter gestellt" sind, wenn es um Kita- oder Schulplätze geht?

    EKD: Evangelische Kindergärten stehen jedem Kind offen, ebenso die evangelischen Freizeit- und Bildungsangebote. Kinder von ausgetretenen Eltern können den Angaben zufolge auch am Religions- und Konfirmandenunterricht teilnehmen. Gleichwohl weist die EKD darauf hin, dass für viele Kindergärten, Schulen und andere Bildungseinrichtungen in evangelischer Trägerschaft eine Mitgliedschaft der Eltern in der evangelischen Kirche Voraussetzung sein kann. Man solle sich hier bei der jeweiligen Einrichtung über die genauen Bedingungen informieren.

    DBK: Sie erklärt zum Thema "Anstellungsverhältnis für Ausgetretene": Von allen Mitarbeitenden in katholischen Einrichtungen werde die "Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung" erwartet. Das gelte für sämtliche Einrichtungen der katholischen Kirche gleichermaßen, seien es Pfarrgemeinden, Krankenhäuser oder Kindertageseinrichtungen. Somit stehe ein Austritt einer Einstellung und Weiterbeschäftigung "grundsätzlich" entgegen. Er wirkt sich gleichwohl nur auf "einige Anstellungsverhältnisse" aus, wie das Erzbistum Paderborn ergänzt. In jedem Einzelfall sei, so die DBK, das Gespräch mit dem betreffenden Mitarbeitenden zu suchen – konstruktive Kritik sei, so es sich nicht um kirchenfeindliches Verhalten handele, erwünscht. Das

    Warum bleibt man getauft, nachdem man ausgetreten ist?

    EKD: "Die Bibel sagt, dass Gott in der Taufe ein unwiderrufliches Ja zu dem Getauften spricht. Diese Zusage nimmt Gott nicht zurück, auch wenn sich der Täufling später von ihm oder von der Kirche abwendet", so die EKD. Die Taufe könne durch einen Kirchenaustritt also nicht rückgängig gemacht werden – und so bleibe auch nach einem Austritt eine Verbindung zur christlichen Gemeinschaft bestehen. "Demnach sind Sie auch dann noch Christ, wenn Sie aus der Kirche austreten", erklärt die EKD. Für getaufte Kinder, deren Eltern ausgetreten seien, gilt übrigens: Das Kind tritt nicht automatisch mit den Eltern aus der Kirche aus und kann, zum Beispiel, weiterhin einen evangelischen Kindergarten besuchen oder zur Konfirmation gehen. Ab dem 14. Lebensjahr könne es dann selbst entscheiden, ob es aus der Kirche austreten möchte. Eine Einverständniserklärung seiner Sorgeberechtigten sei hierfür nicht erforderlich.

    Der Kirchenaustritt sei eine Absage an den gemeinsam gelebten evangelischen Glauben, erläutert die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD).
    Der Kirchenaustritt sei eine Absage an den gemeinsam gelebten evangelischen Glauben, erläutert die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD). Foto: Peter Kneffel, dpa (Symbolbild)

    DBK: Auch vonseiten der katholischen Kirche heißt es, dass mit dem Kirchenaustritt die einmal gespendete Taufe nicht "ausgewischt" werde. Dies sei auch der Grund dafür, dass jemand, der wieder eintreten wolle, nicht ein zweites Mal getauft werde. Ein Austritt von Eltern oder Paten hat den Angaben zufolge keine Auswirkung auf die Taufe der Kinder. Sowie: Ausgetretene Taufpaten bleiben Paten. Für den Fall, dass ein Kind getauft werden soll, dessen Eltern aus der katholischen Kirche ausgetreten sind, wird ein ausführliches Gespräch mit einem Pfarrer empfohlen.

    Kann man nach einem Austritt wieder in die Kirche eintreten? Und: Ist das schwierig?

    EKD: Wer wieder in die Kirche eintreten wolle, dem werde es "so einfach und unkompliziert wie möglich" gemacht, erklärt die EKD. Am besten solle man sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer seiner Heimatgemeinde wenden – oder bei einer der zahlreichen Wiedereintrittsstellen. Der Wiedereintritt sei "nicht mit einer langen Dauer verbunden, sondern erfolgt direkt nach der Meldung in der Gemeinde oder Eintrittsstelle und ist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gültig". Nicht selten passiere es, heißt es, dass ein ehemaliges Kirchenmitglied die Wiedereintrittsstelle betrete und als Protestant beziehungsweise Protestantin herauskomme.

    DBK: Sie verweist auf Informationen zum Wiedereintritt unter https://www.katholisch-werden.de/wiedereintritt

    Werden Ausgetretene angeschrieben?

    Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland suchen den Kontakt zu Ausgetretenen. Dafür gibt es vorgefertigte Anschreiben. Diese sorgen bisweilen jedoch für Verärgerung. So heißt es in einem Musterschreiben, das katholische Pfarrer verwenden können, nicht nur: "Ich würde gerne mit Ihnen über die Gründe, die Sie zu Ihrem Schritt bewogen haben, sprechen." Es heißt auch: "Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen Behörde seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC) und seinen finanziellen Beitrag zu leisten, dass die Kirche ihre Sendung erfüllen kann (c. 222 § 1 CIC i.V.m. 1263 CIC)."

    Es gibt allerdings auch wesentlich freundlicher formulierte Schreiben, in denen ein Pfarrer um Verständnis dafür werben kann, "wenn ich Ihnen die Konsequenzen Ihrer Erklärung des Kirchenaustritts in aller Deutlichkeit dargelegt habe". Und in denen sich Passagen finden wie diese: "Dabei sind wir uns bewusst, dass die Kirche ‚zugleich heilig und stets der Reinigung bedürftig ist, sie geht immerfort den Weg der Buße und Erneuerung‘. Es gibt trotz mancher Mängel in der Kirche, die ja immer auch bei uns selbst beginnen, gute Gründe, in der Kirche zu bleiben."

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