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Kempten
01.08.2023

Bayerns Wahrzeichen: Wem gehören die Allgäuer Gipfel?

Gipfel sind kein Allgemeineigentum, sie können auch in privater Hand liegen – so wie der des Grünten.
Foto: Ralf Lienert (Archiv)

Die Wahrzeichen unserer Region sind längst nicht alle im Besitz des Freistaats, sondern befinden sich auch in privater Hand. Doch was bedeutet das für Wanderer?

Wer ein Gipfelkreuz aufstellen will, muss den Grundstückseigentümer um Erlaubnis fragen. Stopp: den Grundstückseigentümer eines Gipfels? Das heißt, die Allgäuer Gipfel liegen nicht alle in öffentlicher Hand? Und wenn einer in Privatbesitz ist, kann der Eigentümer dann den Zutritt verwehren? Wir haben uns im Allgäu umgehört.

Starten wir mit dem Grünten, dem Wächter des Allgäus und einem der bekanntesten Berge der Region. Den Gipfel des Grünten, auch Übelhorn genannt, ziert das bekannte Jägerdenkmal, das auch in den sozialen Medien immer wieder die Fotos der Gipfelstürmer umrahmt. Der Grünten liegt wie auch sein Nachbargipfel, das Burgberger Hörnle, im Gemeindebereich von Burgberg. Ein Sprecher der Gemeinde teilt mit: Der Gipfel des Grünten befindet sich in Privatbesitz. Nun kann hinter dem Begriff Privatbesitz auch ein Unternehmen, eine Institution oder Organisation stehen. Der Gemeindemitarbeiter versichert aber, dass es sich hierbei um einen privaten Eigentümer handelt. Das benachbarte Burgberger Hörnle hingegen liegt dem Mitarbeiter zufolge im Gemeindebesitz von Burgberg.

Freistaat Bayern gehört ein Viertel des Gipfels des Riedberger Horns

Wenn es um die bekanntesten Allgäuer Berge geht, muss Deutschlands südlichste Gemeinde genannt werden: Oberstdorf. Doch die Verwaltung hält sich relativ bedeckt mit den Auskünften: „Aus Datenschutzgründen dürfen wir keine genauen Angaben machen, lediglich ob die Grundstücke der Gipfel in privater, öffentlicher oder institutioneller Hand liegen“, sagt eine Sprecherin auf Anfrage. Die Gipfel von Fellhorn, Nebelhorn und Rubihorn sind beispielsweise in privater Hand. Die Gipfel von Mädelegabel, Trettachspitze und Hochfrottspitze liegen in öffentlicher Hand. 

Dass die Aufteilung der Grundstücke mitunter kompliziert sein kann, zeigt ein Gespräch mit Jann Oetting, Betriebsleiter der Bayerischen Staatsforsten in Sonthofen. Demnach gehört dem Freistaat ein Viertel des Gipfels des Riedberger Horns. Das Grundstück würde zum Gipfel hin spitz zulaufen und grenze dort an andere, sagt Oetting. In seinem Verwaltungsbereich liegen zudem mehrere Gipfel im Eigentum der Bayerischen Staatsforsten, der Forstverwaltung des Freistaats. Dazu zählen die Gipfel von Rothenspitze, Nördlichem Schafalpenkopf, Rossgundkopf und eben ein Viertel des Gipfels des Riedberger Horns.

Gipfel des Tegelbergs liegt in privater Hand

Der Freistaat kann auch im Königswinkel zwei bekannte Gipfel sein Eigen nennen. Demnach gehören etwa der Gipfel des Säulings zu den Besitztümern des Bundeslands – zumindest das, was davon auf der deutschen Seite liegt, erklärt Schwangaus Bürgermeister Stefan Rinke auf Nachfrage unserer Redaktion. Denn über den Gipfel zieht sich die deutsch-österreichische Grenze. Auch die Spitze der Hochplatte fällt ins Eigentum des Freistaats.

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Der Gipfel des Tegelbergs, der Branderschrofen, liegt in mehr oder weniger privater Hand, nämlich in der der Waldkörperschaft Schwangau. Die Waldkörperschaft ging 1977 aus der Wald- und Weidegenossenschaft hervor. In dem Zusammenschluss ist der Grundbesitz von 169 Mitgliedern gebündelt, der durch die Institution gemeinschaftlich verwaltet wird.

Etwas weiter westlich, im Ostallgäuer Nesselwang, ist es ähnlich. Dort liegt etwa die Alpspitz im Gemeindegebiet – der Gipfel allerdings gehört dem Rechtlerverband Nesselwang, sagt Hubert Straubinger, Hauptamtsleiter der Gemeinde. Der Rechtlerverband ist ebenfalls ein sogenannter Realverband, in dem der Grundbesitz vieler Gemeindemitglieder gebündelt ist.

Wandern in Bayern: Welche Regeln gelten für Wanderer?

Doch was bedeutet es, wenn das Gipfelgrundstück in Privatbesitz ist? Dürfen die Eigentümer Wanderern einfach den Zutritt verwehren? Der Nesselwanger Hauptamtsleiter Straubinger versichert, dass der Zugang von Gipfeln, auch wenn sie in privater Hand liegen, nur schwer eingeschränkt werden könne. Eine Sprecherin des Landratsamtes Oberallgäu führt aus: „Grundsätzlich hat der Freistaat das Betretungsrecht der freien Natur in Artikel 141 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung fest verankert.“ In dem genannten Artikel steht: „Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wild wachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.“

Staat und Gemeinden sind sogar „berechtigt und verpflichtet“, der Allgemeinheit den Zugang „zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten“ zu ermöglichen. Wenn nötig, können dafür sogar Eigentumsrechte des jeweiligen Grundbesitzers eingeschränkt werden. 

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