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München
24.03.2022

Wenn ein Schornsteinfeger mal kein Glück bringt

Weil er sich von seinem Kaminkehrer falsch beraten gefühlt hatte, klagte ein Hausbesitzer. Doch das Gericht gab ihm nicht Recht.
Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Ein Hausbesitzer fühlt sich von seinem Kaminkehrer falsch beraten und zieht vors Gericht. Dort allerdings verliert er.

Dem abergläubischen Volksmund nach bringen Treffen mit Schornsteinfegern ja Glück. Ein Hausbesitzer aus dem Landkreis Dachau dürfte das nach seinem jüngsten Erlebnis vermutlich in Frage stellen – ihm bescherte das Treffen mit seinem Schornsteinfeger nämlich vor allem eine satte Rechnung und schlussendlich eine Niederlage vor dem Landgericht München I.

Vor dieses war der Mann gezogen, weil er aus seiner Sicht falsch von dem für ihn zuständigen Kaminkehrermeister beraten wurde. Dieser hatte ihn nämlich darauf hingewiesen, dass sein Kachelofen aus dem Jahr 1994 nicht mehr den Bestimmungen der Bundesimmissionsschutzverordnung genüge und deswegen ausgetauscht oder nachgerüstet werden müsse.

Der Mann fordert 7000 Euro Schadenersatz von seinem Schornsteinfeger

Der Mann tat wie ihm geheißen und kaufte sich einen neuen Ofen für rund 7000 Euro, um im Falle eines Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Erst später fand er heraus, dass das gar nicht unbedingt nötig gewesen wäre. Denn für einen Notbetrieb im Katastrophenfall hätte er auch seinen alten Ofen noch einmal anwerfen dürfen. Hätte er das gewusst, hätte er sein „Schmuckstück“ behalten und kein Geld ausgegeben, argumentierte der Ofenbesitzer und fordert von seinem Schornsteinfeger Schadenersatz in Höhe der besagten 7000 Euro.

Vor dem Landgericht München I ging der Hausbesitzer nun allerdings leer aus. Denn dieses sah keine Pflichtverletzung des Bezirkskaminkehrermeisters. Dessen Hinweis, dass der Kachelofen des Mannes laut Bundesimmissionsschutzverordnung entweder Ende 2020 außer Betrieb zu nehmen oder nachzurüsten ist, sei nicht fehlerhaft gewesen, betonte das Gericht. Darüber hinaus sei der Schornsteinfeger nicht verpflichtet gewesen, auf die Ausnahmeregelung für Notfälle hinzuweisen – dafür habe es im Gespräch zwischen den beiden keine Anhaltspunkte gegeben. Aus Sicht des Gerichts sei die Auskunft des Kaminkehrers „vollständig, richtig und unmissverständlich“ gewesen.

Das Münchner Landgericht gab dem Kaminkehrer recht

Zudem sei dem Hausbesitzer durch den Kauf eines neuen Ofens kein Schaden entstanden, der nun ersetzt werden müsse. Im Gegenteil: Würde es zu einer Erstattung der Kosten kommen, würde das nach Meinung des Gerichts sogar zu einer „unzulässigen Bereicherung“ führen, weil der Mann dann ja einen neuen Ofen und das Geld dafür besäße.

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