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Inklusion: Klage abgelehnt: Sexualbegleitung bleibt in kleinen Gemeinden verboten

Inklusion

Klage abgelehnt: Sexualbegleitung bleibt in kleinen Gemeinden verboten

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    Menschen mit Behinderung können ihre Sexualität oft nur beschränkt ausleben. Sexualbegleiter helfen dabei, Sexualität zu erforschen.
    Menschen mit Behinderung können ihre Sexualität oft nur beschränkt ausleben. Sexualbegleiter helfen dabei, Sexualität zu erforschen. Foto: Gerhard Pecher-Schmidt (Symbolbild)

    Ist Sexualbegleitung für Menschen mit Behinderung Prostitution oder nicht? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Augsburg am Donnerstag. Das Fritz-Felsenstein-Haus, ein Zentrum für Menschen mit Körper- oder Mehrfachbehinderung, klagte gegen den Freistaat Bayern. Denn in mehreren Einrichtungen des Fritz-Felsenstein-Hauses in Mering im Landkreis Aichach-Friedberg und in Königsbrunn ist die Durchführung von Sexualbegleitung bisher verboten. Das liegt an einer im Jahr 1975 eingeführten Verordnung, die besagt, dass Prostitution in Gemeinden unter 30.000 Einwohnern untersagt ist. Ziel der Klage war, Sexualbegleitung in diesen Einrichtungen zu erlauben. In der zweistündigen Verhandlung wird über Sexarbeit, Selbstbestimmung und Diskriminierung gesprochen. 

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