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Extremismus-Verdacht: So weit darf der Verfassungsschutz bei der AfD-Überwachung in Bayern gehen

Extremismus-Verdacht

So weit darf der Verfassungsschutz bei der AfD-Überwachung in Bayern gehen

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    Der Verfassungsschutz hat die bayerische AfD im Visier.
    Der Verfassungsschutz hat die bayerische AfD im Visier. Foto: Nicolas Armer, picture alliance/dpa

    Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hat keinerlei Zweifel, dass die Beobachtung der AfD als Gesamtpartei durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt ist. Bei der Vorstellung des Halbjahresberichts des bayerischen

    Innenminister Herrmann: Keine Anhaltspunkte, dass sich AfD in Bayern von Gesamtpartei distanziert

    Vorrangiges Ziel der Beobachtung sei, so Herrmann, die „Klärung der Frage, ob die AfD als Gesamtpartei aktuell von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht wird“. Dafür gibt es nach seinen Worten Hinweise. „So soll der Erhalt des deutschen Volkes in seinem „ethnischen Bestand“ und entsprechend der Ausschluss „ethnisch Fremder“ aus dem deutschen Volk angestrebt werden. Darüber hinaus werden durch Begriffe wie „Systempresse“ oder „Systemparteien“ beziehungsweise „Kartellparteien“ wesentliche Teile der verfassungsmäßigen Ordnung diffamiert und in ihrer Legalität infrage gestellt.“ Derlei Überzeugungen würden insbesondere von radikaleren Teilen der AfD vertreten. Und bislang, so Herrmann, „gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich der Landesverband Bayern von diesen Zielen der Gesamtpartei distanziert oder auf eine Mäßigung hinwirkt.“

    Ausgenommen von der Beobachtung sind, wie berichtet, die Mitglieder der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag, weil die hohen rechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Beobachtung von Parlamentsabgeordneten stellt, nicht erfüllt sind. Sie dürfen also weder Ziel von Lauschangriffen (Telekommunikationsüberwachung) sein noch dürfen V-Leute auf sie angesetzt werden.

    Diese Ausnahmen gibt es für AfD-Abgeordnete bei der Beobachtung durch den Verfassungsschutz

    Geschützt vor Beobachtung sind sie allerdings nur, wie Verfassungsschutzpräsident Körner erläuterte, in ihrer Funktion als Abgeordnete. Der Verfassungsschutz dürfe mit nachrichtendienstlichen Methoden weder Fraktionssitzungen im Landtag noch Abgeordnetenbüros, ihre Telefone oder ihren E-Mail-Verkehr ausspähen. Für Sitzungen in Orts-, Kreis- oder Bezirksverbänden oder Büros der Partei gelte dies nicht, auch wenn dort Abgeordnete anwesend sind. Ähnliches gelte für Chat-Gruppen von AfD-Mitgliedern oder Sympathisanten im Internet. Und auch sogenannte „Zufallsfunde“ dürfen nach Auffassung der Verfassungsschützer verwertet werden – etwa wenn das Telefon eines verdächtigen AfD-Funktionärs überwacht wird und dieser mit einem Abgeordneten telefoniert.

    Für rechtlich zulässig erklärt wurde die Beobachtung der AfD durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März dieses Jahres. Die AfD hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt. Aus ihrer Sicht ist die Beobachtung durch den Verfassungsschutz „politisch motiviert“.

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