Der Landkreis fordert vom Freistaat als Arbeitgeber einer schwerbehinderten Lehrkraft, knapp 28.000 Euro für eine automatische Tür zu bezahlen, die der Lehrerin den Zugang zum staatlichen Robert-Koch-Gymnasium in Deggendorf ermöglicht. Der Freistaat hingegen meint, die Kosten seien vom Landkreis als Schulaufwandsträger zu zahlen.
Das Gericht fällte in der Verhandlung am Dienstag noch kein Urteil, sondern beschloss, die Entscheidung schriftlich zuzustellen. "Der Senat wird nun in nächsten zwei Wochen den Tenor niederlegen und danach die Urteilsgründe abfassen", erläuterte ein Gerichtssprecher. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte den Freistaat in erster Instanz zur Zahlung verurteilt und die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es handelt sich im Kern um die Rechtsfrage, ob es sich bei solchen Umbaumaßnahmen für Lehrkräfte mit Behinderung um Personal- oder Sachaufwand handelt.
Konkret geht es dabei nicht um den Haupteingang des Gymnasiums, sondern um eine vor fünf Jahren eingebaute Nebentür, die der Lehrkraft einen unkomplizierten Zugang vom Parkplatz ins Schulgebäude ermöglicht. Sie wurde laut Landkreis extra für die betroffene Lehrerin eingebaut und wird auch nur von ihr - mit einer Fernbedienung gesteuert - genutzt.
Stuft der Verwaltungsgerichtshof den Umbau daher als Personalaufwand ein, müsste der Arbeitgeber - also der Freistaat - die Kosten tragen. Im Normalfall hingegen sind für Baumaßnahmen an Schulgebäuden die Schulaufwandsträger - in diesem Fall also der Landkreis Deggendorf - zuständig.
(dpa)