Die Kreuze in Bayerns Behörden dürfen hängen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Dienstag Klagen gegen den umstrittenen Kreuzerlass des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) abgewiesen. Die seit 2018 geltende Vorschrift, dass in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz hängen muss, ist aus Sicht der Leipziger Richter rechtens.
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht wies damit die Revisionen gegen eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in München zurück. Die Kreuze verletzten nicht das Recht anderer Weltanschauungsgemeinschaften auf Religionsfreiheit. Sie seien auch kein Verstoß gegen das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens.
Söder lobte das Urteil ausdrücklich. "Das Kreuz ist ein Zeichen unserer christlichen und kulturellen Prägung. Es gehört zu Bayern", sagte der CSU-Chef der Deutschen Presse-Agentur in München.
Der Chef der CSU-Fraktion im bayerischen Landtag, Klaus Holetschek, betonte: "Bayern ist ein Land der Vielfalt, der Toleranz und natürlich auch der Glaubensfreiheit, aber Bayern ist eben auch ein christlich geprägtes Land und es ist richtig, dass der Freistaat dies mit dem Kreuz auch zum Ausdruck bringt."
Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative des damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegenen Söders den Kreuzerlass beschlossen. Trotz heftiger Kritik - sogar von den Kirchen, die Söder vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen - trat der Erlass im Juni 2018 in Kraft.
In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen."
Für die Leipziger Richter keine unzulässige Vorschrift. Sinngemäß befanden sie, dass der Freistaat sich mit dem Aufhängen der Kreuze "nicht mit christlichen Glaubenssätzen" identifiziere. Vielmehr solle es der Verordnung zufolge "Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein".
Geklagt hatte der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg). Er forderte die Aufhebung des Erlasses und die Entfernung der Kreuze. Schon vor dem VGH hatte der Bund im Sommer vorigen Jahres allerdings eine Niederlage kassiert. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zwar einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Staates gesehen, die Kreuze aber im Wesentlichen als passive Symbole "ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung" eingestuft.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es für den bfg keinen "Konfrontationsschutz" gegenüber den Kreuzen im Eingangsbereich von Behörden gebe. Daran ändere auch die Neutralitätspflicht des Staates in Glaubensfragen nichts. Sie verlange vom Staat "keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge", sondern verpflichte ihn nur zur Offenheit gegenüber Weltanschauungen und Religionen.
Der Bund für Geistesfreiheit will aber auch nach dem Leipziger Urteil nicht aufgeben - und nach der erneuten Niederlage vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen. Die Münchner bfg-Vorsitzende Assunta Tammelleo sagte nach dem Urteil: "Es ist noch nicht zu Ende."
Kurz bevor das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil verkündete hatte, hatte sich am Dienstag auch der Münchner Erzbischof, Kardinal Reinhard Marx, zu dem Streit geäußert. "Ich bin sehr für das Kreuz im öffentlichen Raum", sagte er und nannte Gipfel-Kreuze oder Kruzifixe am Wegesrand als Beispiele. "Die Frage ist ja das Wie, nicht das Ob." Marx betonte: "Das Kreuz bringt man in Bayern nicht zum Verschwinden. Die Sorge habe ich - noch - nicht."
(Von Birgit Zimmermann und Britta Schultejans, dpa)