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Bundesgerichtshof: Mord an Ehefrau im Jahr 2015 - Urteil rechtskräftig

Bundesgerichtshof

Mord an Ehefrau im Jahr 2015 - Urteil rechtskräftig

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    Das Urteil des Landgerichts München I gegen einen Mann ist nun rechtskräftig. (Symbolbild)
    Das Urteil des Landgerichts München I gegen einen Mann ist nun rechtskräftig. (Symbolbild) Foto: Frank Leonhardt/dpa

    Das Urteil des Landgerichts München I von Dezember 2023 gegen einen Mann wegen des Mordes an seiner Ehefrau im Jahr 2015 ist rechtskräftig. Das teilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit. Der BGH hatte das Urteil auf eine Revision des Angeklagten hin überprüft.

    Im Jahr 2022 war der Mann vor dem Landgericht München I noch vom Mordvorwurf freigesprochen worden. Dieses Urteil hob der BGH auf, sodass eine andere Kammer den Fall neu verhandelte. Die Richter sprachen den Mann 2023 schuldig und verurteilten ihn wegen Mordes an seiner Ehefrau in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

    2022 hatten die Richter nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» - im Zweifel für den Angeklagten - entschieden und den Mann freigesprochen, woraufhin die Staatsanwaltschaft in Revision ging.

    BGH: Rache und Eifersucht als Motiv

    Im zweiten Verfahren kamen die Richter zu der Überzeugung, dass der Angeklagte am 4. August 2015 seine von ihm getrenntlebende Ehefrau, die sich in dessen Wohnung aufhielt, durch einen aufgesetzten Kopfschuss tötete. Der Angeklagte habe die Trennung nicht akzeptieren wollen. Als er erfahren habe, dass seine Frau Kontakt zu einem anderen Mann hatte, sei er wütend und eifersüchtig geworden, so der BGH.

    «Um sie hierfür zu bestrafen und sich für die Trennung zu rächen, erschoss er sie mit einer in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe. Im Anschluss täuschte er einen Suizid seiner Ehefrau vor», teilte der BGH mit.

    Lange war der Tod der Frau als Suizid behandelt worden. Nachdem Zweifel daran aufgekommen waren, erhob die Staatsanwaltschaft schließlich doch Mordanklage gegen den Ehemann.

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