Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. Allgäu: Nach Vorfall in Kaufbeuren: Das sagt der "Anzeigenhauptmeister" selbst

Allgäu
04.04.2024

Nach Vorfall in Kaufbeuren: Das sagt der "Anzeigenhauptmeister" selbst

Der als "Anzeigenhauptmeister" bekannte 18-jährige Niclas Matthei war am Donnerstag in Kaufbeuren unterwegs. Zahlreiche junge Fans warteten auf ein Foto mit der Social-Media-Bekanntheit.
Foto: Manuel Weis

Plus Der selbsternannte "Anzeigenhauptmeister" geht bei einem Streit in Kaufbeuren zu Boden. Wie geht es ihm? Und was hält er jetzt von Kaufbeuren?

Die Nachricht verbreitete sich schnell. Erstaunlich schnell. Niclas Matthei aus Sachsen-Anhalt, der in den vergangenen Wochen als selbst ernannter Anzeigenhauptmeister bekannt wurde und über Ostern sogar in einem der viel beachteten Comeback-Videos von TV-Entertainer Stefan Raab auftauchte, ging seiner selbst gewählten Arbeit am Donnerstag in Kaufbeuren nach.

Fünf Stunden Anreise hat der 18-Jährige auf sich genommen, um in der Buronstadt das zu tun, was ihn bekannt gemacht hat: Falschparker aufzuschreiben.

Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen. Wenn Sie bereits PLUS+ Abonnent sind, .

Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

05.04.2024

Wer sich schlechter als jeder italienische Fußballer auf den Boden fallen lässt, dabei mit seinem Fahrrad das dort abgestellte Fahrzeug wahrscheinlich beschädigt (Lackschaden), dann ohne verletzt zu sein, die Polizei und den Notarzt ruft, sollte infolge der Nichtigkeit des Sachverhalts, des Vortäuschen falscher Tatsachen begeht mindestens Notruf-Missbrauch gem. § 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB.
Wer zeigt jetzt den jungen Mann an?

05.04.2024

Vielleicht macht der junge Mann noch eine Karriere wie der Drachenlord....

05.04.2024

Das Unangenehme an diesem 18jährigen ist, dass er ja kaum dauerhafte Wirkung erzielt - außer für sich und RTL.

05.04.2024

Nachdem sich einige im Forum positiv über den Anzeigenmeister aufregen, sollte man sich vielleicht Mal das Video im Netzt (Quelle Focus- Online ) betrachten in dem der "Gepriesene" theatralisch mit Fahrrad zu Boden geht - die Schwalbe macht. Richtig geil dieser "Vogel".

05.04.2024

Er kann anzeigen wenn er will, er hat aber kein Recht andere Bürger ohne deren Zustimmung zu filmen. Anscheinend ist er gepusht durch RTL der Ansicht, selbst tun und lassen zu dürfen, was ihm in den Sinn bekommt.

Gleichwohl sollte man solche Leute nicht anfassen, da sie dadurch noch mehr von der gewünschten Aufmerksamkeit erhalten, sondern sie selbst anzuzeigen.

05.04.2024

>>Er kann anzeigen wenn er will, er hat aber kein Recht andere Bürger ohne deren Zustimmung zu filmen.<<

Falsch! Solange es sich um erwachsene Personen handelt, darf ich sie fotografieren und filmen, solange ich lustig bin. Erst wenn ich die Bilder veröffentlichen will, muß ich die Person um Erlaubnis bitten.

Anders verhält sich die Situation, wenn die Personen nur Beiwerk und nicht Thema des Fotos oder des Filmchens sind. Dann gibt es überhaupt keine Handhabe gegenüber dem Fotografen.

Das mit dem "Recht am eigenen Bild" haben Sie nicht so richtig verstanden, wie mir scheint…

05.04.2024

@Robert M.
Das ist zwar wohl so, aber befriedigend ist es nicht, denn wie soll die erwachsene Person denn überprüfen, ob das Bild von ihr in irgendwelchen sozialen Netzwerken auftaucht oder nicht und dann ist es sowieso zu spät. Besser wäre doch wohl, wenn man merkt, dass man unerwünschter Weise fotografiert oder gefilmt wird, das unterbinden könnte und fordern, die Bilder zu löschen.

Also angenommen man sitzt in einem Lokal und merkt, dass am Nebentisch jemand permanent die Kamera auf einen richtet. Wieso genau soll das erlaubt sein? Selbst wenn derjenige das nicht veröffentlichen will, wieso sollte er ein Recht daran haben, jemand beim Essen zu filmen? Da kann einem ja der Appetit vergehen.

Dieses permanente Aufweichen von Persönlichkeitsrechten ist keineswegs erfreulich. Scheinen Sie ja aber nicht so zu sehen oder erst dann, wenn man Sie mal unerwünscht ablichtet.

05.04.2024

Robert M. Lesen:

"Jeder Mensch darf grundätzlich darüber entscheiden, ob ihn ein Dritter filmt oder nicht. Das filmen einer Person ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Denn Fotos oder Videos, auf denen Personen erkennbar sind, sind personenbezogene Daten. Bereits 2015 hat der EuGH entschieden, dass auch Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen.

Für das Anfertigen von Personenbildnissen (Bilder oder Videos, auf denen Personen abgelichtet sind) gelten nicht die Regelungen des KUG (Kunsturhebergesetzes), dies regelt nur die Veröffentlichung der Bilder oder Videos. Seit Inkrafttreten der DSGVO ist das "Filmen" oder "Fotografieren" von Personen über die DSGVO geregelt.

Ein Filmaufnahme von einer Person ist nur mit deren Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), per Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder mit einem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) möglich."

https://ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/faq/filmaufnahmen-darf-ich-ungefragt-gefilmt-werden/

Danke fürs Mitdenken.

05.04.2024

Frag zwei Juristen und du bekommst drei Meinungen. Das BMI schreibt:

"Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt. […] Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen."
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html)

Also gilt nach wie vor das von mir geschriebene. Oder glauben Sie im Ernst, der Fotograf hat hier tatsächlich jede der fotografierten Personen um Erlaubnis gefragt:
https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/bildergalerie-das-neue-schaller-zelt-auf-dem-plaerrer-id70327936.html

05.04.2024

Einen Unterschied zwischen den Plärrerbildern und der Videoaufnahme der Frau in Kaufbeuren können oder wollen Sie nicht feststellen?

05.04.2024

Doch: Das Schallerzelt ist nicht-öffentlicher Raum, das in Kaufbeuren schon. Der Plärrer-Fotograf hätte also jeden einzelnen erkennbaren auf dem Bild fragen müssen, ob er mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Am besten schriftlich, nicht, daß es sich die- oder derjenige später doch anders überlegt.

Im öffentlichen Raum ist das anders. Will die- oder derjenige nicht aufgenommen werden, müssen sie sich halt aus dem Aufnahmebereich verkrümeln. Ganz einfach.

05.04.2024

Und schon wieder irren Sie. Ein Bierzelt ist keineswegs ein privater Raum, sondern ein öffentlich zugänglicher an dem öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten.

Lassen Sie es gut sein. Sie liegen vollkommen daneben und die Empfehlung sich zu verkrümeln, wenn man nicht gefilmt werden will, während gerade das eigene Auto Gegenstand einer Filmaufnahme ist... ist - sorry - völlig daneben.

05.04.2024

>>Sie liegen vollkommen daneben...<<

Wie man den zitierten FAQ des BMI leicht entnehmen kann, tue ich das nicht, liebe Maja. Und ein Auto hat kein Recht auf das eigene Bild, machen Sie sich bitte nicht lächerlich. Wenn der Ordnungsdienst falschparkende Fahrzeuge zur Dokumentation fotografiert, fragt er ja auch nicht den Halter oder Fahrer zuvor.

05.04.2024

Und daß das Schallerzelt (und natürlich auch die anderen auf dem Plärrer) eben kein öffentlicher Raum ist, machen Ihnen die davor postierten Türsteher sehr schnell klar, wenn's darauf ankommt.

05.04.2024

Ein Auto hat kein Recht auf ein eigene Bild. Wie gut, dass Sie mir das sagen, da wäre ich nicht drauf gekommen, hatte ich auch nicht zum Ausdruck gebracht. Nur, dass man sich dann "verkrümelt", wenn... das ist eben schon sehr illusorisch. Vllt. will man ja auch gerade wegfahren?

Ein Bierzelt ist ein öffentlich zugänglicher Raum und damit kein privater. Dass der Türsteher dafür sorgt, dass es nicht überfüllt ist, tut da nichts zur Sache.

06.04.2024

>>Ein Bierzelt ist ein öffentlich zugänglicher Raum und damit kein privater. <<

Da liegen Sie falsch, Maja S. Das Bierzelt ist ein privatwirtschaftlicher Betrieb, der einem Betreiber gehört. Dieser hat dort auch das Hausrecht. Natürlich liegt es im Interesse eines Unternehmers, dass potentielle Kunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen haben, aber er kann auch ohne Angabe von Gründen Personen den Zugang zu seinem Betrieb verweigern. Der Plärrer ist eine öffentliche Veranstaltung, aber jeder Standbetreiber oder Wirt hat bei seinem Betrieb Hausrecht. Ganz abgesehen davon wäre nach Ihrer Definition jedes Ladengeschäft ein öffentlich zugänglicher Raum, überspitzt gesagt träfe das sogar bei Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung zu.

Was die Rechte am eigenen Bild betrifft: Wer Sie als Einzelperson fotografieren will, der benötigt dafür Ihr Einverständnis. Wenn aber beispielsweise jemand am Rathausplatz das Rathaus fotografiert, dann lichtet er zwangsläufig auch alle Personen, die sich dort im Moment befinden, mit ab. Bei einer Veröffentlichung des Bildes braucht er keine Einwilligung von Ihnen, denn diese Ausnahmen sind auch im Gesetz verankert. (https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html)

06.04.2024

"Diese Frage erreicht uns verhältnismäßig oft: Ist die Veranstaltung XY öffentlich oder privat? Als Überblick kann man sagen, dass eine Veranstaltung immer dann öffentlich ist, wenn …

der teilnehmende Personenkreis nicht abgrenzbar ist (bspw. da in der Stadt Flyer verteilt werden und jeder Einlass erhält), und
sich die Teilnehmer untereinander oder zum Veranstalter nicht innerlich verbunden fühlen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein!

Die innere Verbundenheit muss sich dabei auf der sozialen Ebene abspielen, d.h. nur, weil man sich kennt oder zusammen arbeitet oder Kunde ist, ist man noch lange nicht “innerlich” miteinander verbunden bzw. verspürt eine kameradschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit.

Ab einer Größenordnung von 100-200 Teilnehmern wird es erfahrungsgemäß schwierig, nachzuweisen, dass es sich um eine private Veranstaltung handele. Es ist zwar nicht unmöglich, aber eben schwierig. So sind auch schon von Gerichten türkische Hochzeiten mit 860 Besuchern für privat erklärt worden, da bei solchen Veranstaltungen solch hohe Besucherzahlen nicht unüblich seien.

Jedoch wird man immer nur im Einzelfall entscheiden können, ob eine Veranstaltung öffentlich oder privat ist. So kann ein Mitarbeiter-Incentive unter bestimmten Voraussetzungen privat sein, sobald sich aber eine kleine Voraussetzung verändert, auch öffentlich.

Übrigens: Auch eine geschlossene Veranstaltung kann also öffentlich sein, wenn die vorstehenden Kriterien erfüllt sind. Nur, weil der Veranstalter ein Schild “geschlossene Veranstaltung” aufhängt, wird daraus keine private Veranstaltung.

Die Folgen
Bei öffentlichen Veranstaltungen / in der Öffentlichkeit…

ist grundsätzlich GEMA zu zahlen, wenn GEMA-pflichtige Musik verwertet wird;
gilt das Urheberrechtsgesetz, d.h. Fotos im Vortrag, Videoeinspielungen usw. unterliegen ggf. urheberrechtlichen Beschränkungen;"



https://eventfaq.de/oeffentliche-oder-private-veranstaltung/

05.04.2024

Ich bin auch kein Unschuldslamm im Straßenverkehr und wenn es mich erwischt hat, dann hatte ich immer selbst Schuld. Daher versteh ich diese ganzen Nörgler nicht. Falschparken ist Falschparken. Und dieses Fehlverhalten nimmt meiner Erfahrung nach immer mehr zu, WEIL sich jeder denkt: "Mich erwischt man ja eh nicht!"
Entweder ich hab die Eier und akzeptiere einen Strafzettel wenn ich falsch parke, oder ich hab nicht die Eier und parke einfach richtig.
Alleine die Tatsache, dass sich so viele über den jungen Mann aufregen zeigt, dass was schief geht hier in Deutschland!

05.04.2024

So funktioniert Zusammenleben : Es gibt Regeln, wenn Interessen aufeinander treffen. Warum sollen die nur für die Einen ( braven ) und nicht für die Anderen ( Bösen ) gelten . Und das auch noch mit Nachdruck durchsetzen wollen ! Urwald gebaren , ab in ein unbewohntes Gebiet oder ein geschütztes Gehege , Affenhaus ??

05.04.2024

Typisch eine öffentliche Zurschaustellung mit RTL des selbsternannten ernannten Parksheriffs- 15 Anzeigen -was für eine Leistung und nicht zufrieden. Diesen Menschen möchte ich beruflich wie privat weder als Kollegen noch als Mitarbeiter. Die gute Nachricht ist, dass er inzwischen wohl die Stadt verlassen hat- hoffentlich auf nimmer Wiedersehen.

04.04.2024

Aus diesem Artikel:
<< Eine ganze Gruppe umringte den 18-Jährigen, teils ehrfürchtig, immer aber freundlich. "Mir geht es jetzt wieder gut", sagte Matthei im Gespräch mit unserer Redaktion und auch Kaufbeuren habe ihm "gut" gefallen. >>
Er wollte also schlichtweg Publicity!
<< Wie die Polizeipräsidium Schwaben Süd/West bestätigte, soll sich die Frau von den Videoaufnahmen des selbst ernannten Anzeigen-Hauptmeisters gestört gefühlt und ihn aufgefordert haben, das Material zu löschen. Die folgende Auseinandersetzung führte dazu, dass der 18-Jährige mehrere Minuten lang auf dem Gehsteig saß und im Beisein der Polizei auf einen Krankenwagen wartete – unter Beobachtung mehrerer vor allem jugendlicher Fans, die den Internet-Star inzwischen entdeckt hatten >>
Aus Wikipedia:
<< Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland ein Unterfall des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. >>
Und warum darf der "Anzeigenhauptmeister" dies schlichtweg missachten?