Startseite
Icon Pfeil nach unten
Bayern
Icon Pfeil nach unten

Wählerbefragung: Warum wird Aiwanger für seinen Tweet am Wahltag nicht bestraft?

Wählerbefragung

Warum wird Aiwanger für seinen Tweet am Wahltag nicht bestraft?

    • |
    Hubert Aiwanger, Wirtschaftsminister und Landesvorsitzender der Freien Wähler in Bayern, sorgte mit einem Tweet für Unruhe.
    Hubert Aiwanger, Wirtschaftsminister und Landesvorsitzender der Freien Wähler in Bayern, sorgte mit einem Tweet für Unruhe. Foto: Matthias Balk, dpa

    Als die Freien Wähler am Dienstagabend Pressemitteilungen herausgeben, klingt alles klar und scharf: Der Tweet von Hubert Aiwanger am Wahltag war keine Ordnungswidrigkeit. Der Bundeswahlleiter leitet kein Verfahren ein. Generalsekretärin Susann Enders geht sogar gleich zum Gegenangriff über und fordert Entschuldigungen und Rücktritte von jenen, die den Freie-Wähler-Chef vorverurteilt hätten.

    Doch ganz so einfach stellt sich die Angelegenheit am Mittwoch nicht dar. Anruf beim Bundeswahlleiter. Dort wird zwar mündlich bestätigt, dass es kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Aiwanger gibt, die erbetene Begründung lässt aber den ganzen Tag auf sich warten. Nach Informationen unserer Redaktion arbeiten die Juristen des Bundeswahlleiters intensiv daran.

    Zahlen von Hubert Aiwanger stammen nicht aus einer Wählerbefragung

    Juristisch scheint der Fall auch ohne offizielle Verlautbarung recht klar: Der Paragraf 32 des Bundeswahlgesetzes greift im Fall Aiwangers nicht, und zwar deshalb, weil die Zahlen, die der Freie-Wähler-Chef verbreitet hat, nun doch nicht aus einer Wählerbefragung stammen. Das hat die Prüfung des Bundeswahlleiters ergeben. Das Bundeswahlgesetz untersagt es, solche Zahlen vor der Schließung der Wahllokale zu veröffentlichen. So soll ein Einfluss auf das Wahlergebnis verhindert werden.

    Zunächst hatte es allerdings so ausgesehen, als ob die Zahlen aus einer Nachwahlbefragung stammten. Aiwanger selbst hatte sie in seinem Tweet der „Forschungsgruppe Wahlen“ zugeordnet. Woher die Zahlen allerdings wirklich kamen, teilten die Freien Wähler und der Bundeswahlleiter nicht mit.

    Es sei eine Frage des fehlenden politischen Stils, sagt ein Augsburger Jurist

    Der Augsburger Strafrechts-Professor Michael Kubiciel schätzt den Fall so ein: Ein Verstoß gegen den Paragrafen 32 des Bundeswahlgesetzes lag nicht vor, denn die Vorschrift umfasst nur Ergebnisse von Wählerbefragungen. „Rechtlich kommt man dem nicht bei, es ist dann eher eine Frage des politischen Stils – oder, wenn sie so wollen, des fehlenden politischen Stils“, sagt der Jurist. „Denn das, was das Gesetz verhindern will, nämlich eine Beeinflussung der Wähler, hat Herr Aiwanger mit seinem Tweet freilich beabsichtigt.“

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden