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Urteil des Bundesgerichtshofs: Bayerns Justizministerin fordert Änderung des Unterhaltsrechts

Urteil des Bundesgerichtshofs

Bayerns Justizministerin fordert Änderung des Unterhaltsrechts

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    Bayerns Justizministerin fordert Änderung des Unterhaltsrechts
    Bayerns Justizministerin fordert Änderung des Unterhaltsrechts Foto: dpa

    "Die hohen Anforderungen, die der  Bundesgerichtshof für eine persönliche Betreuung durch die Mutter  jetzt stellt, führen dazu, dass die Mutter in den allermeisten  Fällen ab dem vierten Lebensjahr des Kindes gleich ganztags  arbeiten gehen muss", sagte Merk der Zeitung "Die Welt"  (Montagsausgabe). Damit würden die Belange der Kinder als  entscheidender Maßstab aus den Augen verloren.

    Merk sagte, es gehe in der Umsetzung des seit 2008 bestehenden  Gesetzes "letztlich nur noch um die Durchsetzung eines  gesellschaftlichen Anliegens". Der alleinerziehende Elternteil,  meistens die Frau, solle so früh wie möglich nach der Scheidung  wieder arbeiten. "Gesellschaftspolitik darf niemals auf dem Rücken  des einzelnen Kindes ausgetragen werden", kritisierte die  CSU-Politikerin.

    Wenn das Gesetz so zu verstehen sei, dass nicht das Kindeswohl im  Mittelpunkt stehe, "dann stimmt eben das Gesetz nicht", sagte die  CSU-Politikerin weiter. "Wenn sich die Rechtsprechung so fortsetzt,  sind wir Rechtspolitiker gefordert. Dann müssen wir nachbessern und  die Verhältnisse wieder geraderücken." Die Hürden für eine  persönliche Betreuung des Kindes müssten gesenkt werden.

    Der BGH hatte vergangene Woche entschieden, dass  Alleinerziehende wieder einen Vollzeitjob annehmen müssen, sobald  ihre Kinder das dritte Lebensjahr vollendet haben. Einen  Unterhaltsanspruch vom Ex-Partner haben sie demnach nur noch dann,  wenn sie konkret nachweisen können, dass sie nicht Vollzeit  arbeiten können. Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Mutter nach  der Rückkehr ihrer in die Grundschule gehenden Tochter aus einer  Pflegefamilie Teilzeit arbeiten, um dieser einen behutsamen  Übergang zu ermöglichen. Den Anspruch darauf bestritt der BGH. afp

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